Das Punkteschema erfasste Erzieher, die am 1.10.06 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Eine Mitarbeiterin war zum Stichtag älter als 40 Jahre und wurde deshalb ab 1.1.07 zum Stellenpool versetzt. Gegen diese Versetzung klagte die Mitarbeiterin wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund ihres Alters.
Mitarbeiterführung: Auswahl verstieß gegen Gleichbehandlungsgesetz
So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in diesem Fall: Der Arbeitgeber musste eine Entschädigung von 1.000 € zahlen.
Begründung: Seine Auswahl führte zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters nach § 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Er hatte keine Gründe dafür dargelegt, was die unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiterin aufgrund ihres Alters rechtfertigt. Allein die Aussage, dass eine ausgewogene Personalstruktur hergestellt werden müsse, genügt nicht. Der Arbeitgeber hätte konkret darlegen müssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl hätte erreicht werden sollen (BAG, 22.1.09, 8 AZR 906/07).
Mitarbeiterführung: Neue Personalstrukturen immer explizit begründen
Fazit für Sie: Wenn Sie mit Hilfe eines Punkteschemas neue Personalstrukturen schaffen wollen und dabei auch eine Auswahl aufgrund des Alters mit einbeziehen, müssen Sie immer ganz explizit begründen können, welche konkreten Personalstrukturen Sie schaffen wollen, warum Sie die Notwendigkeit dazu sehen und mit welchen Maßnahmen Sie dies durchführen wollen, sonst droht Ihnen womöglich eine Klage wegen Diskriminierung.