Falls ja, dann hätten wir bei unserem Leitenden viel mehr Spielraum!
Die Antwort: Nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 ArbZG gilt das Gesetz für alle Arbeiter, Angestellten und die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine Einschränkung dahingehend, dass leitende Mitarbeiter nicht unter diesen Personenkreis fallen soll, findet sich an dieser Stelle also nicht im Gesetz.
Aber: In § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG ist geregelt, dass das Gesetz nicht auf leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG anwendbar ist. Das sind Leitende,
- die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind,
- die eine Prokura haben und diese auch ausüben oder
- die sonstige Leitungsaufgaben wahrnehmen, die für den Bestand des Unternehmens relevant sind.
Das bedeutet: Sie müssten zunächst prüfen, ob auf Ihren jeweiligen leitenden Angestellten mindestens einer der oben genannten Punkte zutrifft. Wenn ja, dann haben Sie in der Tat freie Hand. Anderenfalls gelten für ihn die Maßstäbe wie für jeden anderen Mitarbeiter auch.
Und hier noch ein ganz aktueller Tipp für Sie:
Das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR R 313/07, Urteil vom 24.6.2008) hat entschieden, dass Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverkürzung im Block nehmen dürfen … Ein Urteil mit weitreichenden Folgen. Wie Sie sich vor solchen „Blockfreizeiten“ schützen – im Beitrag „Einen Monat frei durch Verringerung der Arbeitszeit“ aus dem neuen Informationsdienst „Personal aktuell“, erfahren Sie es.