Geringfügige Beschäftigung – wer profitiert von den Sonderregelungen?
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen, was deren Einsatz für viele Unternehmen besonders interessant macht. Nichtsdestotrotz ist jede geringfügige Beschäftigung bei der Sozialversicherung meldepflichtig.
Als geringfügig Beschäftigte werden alle Arbeitnehmer gezählt, die entweder einem Minijob oder einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen.
Kurzfristige Beschäftigung – so geht‘s
Ihr Mitarbeiter ist kurzfristig bei Ihnen beschäftigt, wenn seine Beschäftigung auf maximal drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist (diese Grenze gilt bis 31.12.2018).
Der Vorteil liegt auf der Hand: Bei einer kurzfristigen Beschäftigung fallen grundsätzlich keine Sozialabgaben an. Sie haben allerdings die Umlagen U1, U2, den Beitrag zur Unfallversicherung sowie die Insolvenzgeldumlage abzuführen. Sie versteuern das Arbeitsentgelt entweder pauschal mit 25% oder entsprechend den Angaben auf der Lohnsteuerkarte des Beschäftigten.
Voraussetzungen für die 25 %-Pauschalversteuerung von geringfügigen Beschäftigungen
- Der Mitarbeiter wird nur gelegentlich, nicht regelmäßig bei Ihnen beschäftigt.
- Er ist nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt (ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage).
- Der durchschnittliche Stundenlohn beträgt höchstens 12 Euro.
- Die Vergütung übersteigt während der Beschäftigung nicht den durchschnittlichen Betrag von 62 Euro je Arbeitstag (Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften).
So berechnen Sie die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Achtung, um zu überprüfen, ob einer Ihrer Arbeitnehmer einem Minijob nachgeht, müssen Sie neben den regelmäßigen Gehaltszahlungen auch Einmalzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigen. Durchschnittlich darf Ihr Mitarbeiter nicht mehr als 450 € im Monat verdienen. Übersteigt der monatliche Verdienst Ihres Mitarbeiters die gesetzliche Grenze mehr als drei Monate lang, so liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist der Mitarbeiter in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versichert und braucht keine Beiträge zu entrichten. Als Arbeitgeber tragen Sie jedoch einen pauschalen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer ist dabei nicht krankenversichert. Für geringfügige Beschäftigungen gilt Rentenversicherungspflicht.
Vergleich geringfügige Beschäftigung und sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse
Geringfügige Beschäftigungen gelten als „normale Arbeitsverhältnisse“. So besteht auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch die Feiertagsvergütung ist gültig. Das Bundesurlaubsgesetz gilt ebenso für geringfügig Beschäftigte. Für Frauen in Minijobs kommt auch das Mutterschutzgesetz zur Anwendung.
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