Vorsicht: Denkfehler
Logisch ist das aber nur, wenn Sie die Jahre 2012 und 2013 getrennt betrachten. Dann überschreitet das Arbeitsverhältnis nicht die einschlägige 2-Monats-Grenze pro Kalenderjahr (Dezember = 1 Monat im Jahr 2012, Januar, Februar = 2 Monate im Jahr 2013).
Tatsächlich schützt sich der Gesetzgeber hier vor einer unzulässigen Verlängerung der von ihm festgesetzten Frist.
Hintergrund:
Grundsätzlich darf eine Aushilfe zwar pro Kalenderjahr 50 Arbeitstage bzw. 2 Monate kurzfristig beschäftigt und damit sozialversicherungsfrei arbeiten. Reicht aber eine kurzfristige Beschäftigung über das Jahresende hinweg, beginnt die 50-Arbeitstage- bzw. 2-Monatsfrist am 1.1. nicht wieder neu.
Sonst könnten Arbeitgeber ja einen Mitarbeiter über den Jahreswechsel für bis zu 4 Monate am Stück sozialversicherungsfrei einstellen. Dem baut der Gesetzgeber durch diese Regelung vor.
Achtung: Da hilft es Ihnen auch nicht, einen Jahresvertrag bis Ende des Jahres und einen neuen für die Zeit nach Jahresbeginn abzuschließen. Es bleibt dabei.
Das bedeutet für Sie
Wenn Sie Ihre Aushilfe wie geplant auch im Februar noch beschäftigen wollen, dann überschreiten er damit die 2-Monats-Grenze und wird von da an auch versicherungspflichtig, also ab Februar 2013.
Achtung: Stehen die Dauer der Beschäftigung und die Überschreitung der 2-Monats-Grenze wie bei Ihnen schon von vornherein fest, besteht sogar Versicherungspflicht vom ersten Tag an.