Doch Achtung! Bei der Beschäftigung von „kurzfristig Beschäftigten“ – so heißen Aushilfen im Beamtendeutsch – kann einiges schief laufen! Sie können sich teuren Ärger einhandeln, wenn Sie bei den Formalitäten etwas falsch machen. Deshalb hier die wichtigsten Punkte für Sie:
Wann bei Aushilfen eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn Sie Ihre Aushilfe maximal 50 Tage oder 2 Monate im Jahr beschäftigen. Die Kurzfristigkeit muss sich durch die Eigenart der Beschäftigung ergeben oder im Voraus vertraglich festgelegt sein. Für diesen kurzfristig Beschäftigten müssen Sie den Arbeitslohn zwar versteuern – aber es fallen eben keine Sozialabgaben an (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Über den Kostenvorteil hinaus ist eine kurzfristige Beschäftigung für Sie aber auch deshalb günstig, weil das Arbeitsverhältnis befristet ist und damit automatisch zum festgelegten Zeitpunkt ausläuft.
Tipp: Und wenn Sie den kurzfristig Beschäftigten so gut gebrauchen konnten, dass Sie ihn nicht mehr gehen lassen wollen, können Sie ihn nach Ablauf des Jobs immer noch als 400-€-Kraft oder sozialversicherungspflichtig einstellen. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht rückwirkend, sondern erst ab der Umstellung an.
Wen Sie nicht als Aushilfe beschäftigen können
Wichtig: Ihre eigenen, bereits in Ihrem Unternehmen beschäftigten sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter können Sie nicht als Aushilfen beschäftigen. Denn Sie dürfen einen eigenen Mitarbeiter nicht zusätzlich geringfügig in Ihrem Unternehmen beschäftigen, also weder im 400-€-Job noch kurzfristig. Und:
Haben Sie eine 400-€-Kraft, darf auch diese nicht zugleich auch noch kurzfristig für Sie arbeiten. Positiv ausgedrückt: Fast jeden, der noch nicht für Sie arbeitet, können Sie hingegen kurzfristig beschäftigen, sofern er im laufenden Kalenderjahr bei anderen Arbeitgebern noch nicht 50 Tage oder 2 Monate kurzfristig beschäftigt war. Das gilt auch, wenn der Bewerber bei anderen Arbeitgebern eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und/oder einen 400-€-Job ausübt.
Wenn Ihre Aushilfen mehr als 400 Euro im Monat verdienen sollen
Soll Ihre Aushilfe in der kurzfristigen Beschäftigung mehr als 400 € im Monat verdienen, gilt darüber hinaus noch eine Sonderregelung: Sie dürfen sie nur dann kurzfristig beschäftigen, wenn die Aushilfe die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausübt. Das heißt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Die Tätigkeit darf für den Lebensunterhalt nicht von großer Bedeutung sein. Wollen Sie mehr als 400 € pro Monat zahlen, sollten Sie besser keine Aushilfen aus folgendem Personenkreis auswählen:
- arbeitssuchend Gemeldete, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II
- Wehr- oder Zivildienstleistende
- eigene Mitarbeiter in Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs
- Aushilfen, die zwischen einer abgeschlossenen Ausbildung und Studienbeginn bei Ihnen arbeiten
Solche Personen arbeiten berufsmäßig. Kurzfristig können Sie sie nur einstellen, wenn Sie ihnen nicht mehr als 400 € pro Monat zahlen. Nicht berufsmäßig wird dagegen die Tätigkeit von Aushilfen aus diesem Personenkreis eingestuft:
- Hausfrauen, Studenten, Schüler und Altersrentner
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Arbeitnehmer, die neben einer Hauptbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern als Aushilfe für Sie tätig werden