Für Pflegezeit besteht Teilzeitanspruch
Macht Ihr Mitarbeiter Pflegezeit mit einer Teilzeitbeschäftigung geltend, sind Sie verpflichtet, mit dem Beschäftigten eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit zu treffen. Dabei sollen Sie dem Verringerungs- und Verteilungswunsch entsprechen, müssen es aber nicht.
Vereinbarung Pflege-Teilzeit: Das ist wichtig
Bei der Vereinbarung der geänderten Arbeitszeit für die Dauer der Pflegezeit Ihres Mitarbeiters sollten Sie vor allem Folgendes beachten:
- Treffen Sie die Vereinbarung vor Beginn der Pflege-Teilzeit und
- halten Sie klar fest, dass die Änderung der arbeitsvertraglichen Arbeitszeit nur für die Dauer der Pflegezeit gelten soll.
Diese Gründe rechtfertigen eine Ablehnung
Sie müssen aber auch nicht jeden Teilzeitwunsch Ihres Mitarbeiters während der Pflegezeit erfüllen. Den Teilzeitanspruch können Sie ablehnen, wenn hierfür dringende betriebliche Gründe bestehen.
Ein zur Ablehnung der Teilzeit berechtigender dringender betrieblicher Grund liegt vor allem dann vor, wenn
- auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeit-, sondern nur Vollzeitkräfte für den restlichen Teil der Stelle zur Verfügung stehen oder auf dem bisherigen Arbeitsplatz Teilzeitarbeit nicht durchführbar ist und
- kein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist und sich auch betriebliche Umorganisationen nicht realisieren lassen bzw. Ihnen nicht zumutbar sind.
Achtung! Das Vorliegen dieser dringenden Gründe müssen im Streitfall Sie als Arbeitgeber beweisen.
Praxis-Tipp:
Das Pflegezeitgesetz enthält keine Frist, innerhalb derer Sie als Arbeitgeber sich auf das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe berufen können. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen reagieren. Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen ausreichend, um die notwendigen organisatorischen Maßnahmen für die Pflegezeit im Betrieb einzuleiten und damit auch zu erkennen, ob der angekündigten teilweisen Reduzierung der Arbeitsleistung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ablehnungsgrund: Eingestellte Ersatzkraft
Der Teilzeitanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn Ihr Mitarbeiter zunächst die völlige Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit) angekündigt und erst später Pflege-Teilzeit beantragt. In diesem Fall trägt allerdings der Arbeitnehmer das Risiko, dass Sie das Verlangen wegen dringender betrieblicher Gründe ablehnen. Das können Sie nämlich insbesondere dann, wenn Sie bereits eine Ersatzkraft für den Mitarbeiter eingestellt haben und keiner der Kollegen bereit ist, seine Arbeitszeit zu verringern.