Die Frage: Eine Mitarbeiterin hat sich jetzt, kurz vor der Entbindung, entschlossen, doch noch Elternzeit zu beantragen. Sie möchte dann in Teilzeit arbeiten. Müssen wir dem stattgeben? Bislang hat sie immer gesagt, dass sie direkt nach Ablauf der Mutterschutzfristen zurückkehren will. Ihr Arbeitsplatz ist nicht teilzeitgeeignet.
Antrag muss sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitarbeit gestellt werden
Die Antwort: Was das Beachten irgendwelcher Fristen betrifft, ist die Mitarbeiterin noch im „grünen Bereich“. Denn mindestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit muss der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag mit Beginn und Umfang der Arbeitszeitverringerung einreichen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit soll er angeben. Ich gehe einfach einmal davon aus, dass das in Ihrem Fall passiert ist.
Sie müssen innerhalb von vier Wochen über die Teilzeitarbeit entscheiden
Doch wie geht es dann weitert?
- Anschließend haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer 4 Wochen Zeit, sich auf eine Verringerung der Arbeitszeit zu einigen.
- Spätestens nach diesen 4 Wochen müssen Sie als Arbeitgeber entschieden haben, ob Sie dem Antrag zustimmen oder nicht.
Wollen Sie die beantragte Teilzeitarbeit ablehnen, müssen Sie dies noch innerhalb der 4-Wochen-Frist mit schriftlicher Begründung tun. In diesem Fall also mit Hinweis darauf, dass Sie keine Teilzeitbeschäftigung anbieten können.
Reagieren Sie nicht oder lehnen Sie den Anspruch auf Teilzeitarbeit ab…
… kann der Arbeitnehmer dagegen Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Eine Frist für die Klage besteht nicht. Begründen Sie also möglichst stichhaltig und fundiert, warum Sie dem Teilzeitwunsch nicht entsprechen können. Das Gericht wird Ihre Begründung prüfen.
Auch das ist möglich: Haben Sie sich mit dem Mitarbeiter über dessen Teilzeitwunsch geeinigt, sollten Sie die Vereinbarung aus Gründen der Rechtsklarheit und der Beweissicherung schriftlich fixieren.
Folgendes sollte Sie dabei beachten:
- Treffen Sie die Vereinbarung vor Beginn der geänderten Arbeitszeit.
- Halten Sie klar fest, dass die Änderung nur für die Dauer der Elternzeit gelten soll.
- Lassen Sie sich von Ihrem Mitarbeiter bestätigen, dass er mit der vereinbarten Änderung seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit einverstanden ist.