Wir würden Sie beim Wiederanfahren der Produktion gerne außen vor lassen und argumentieren, die Zweckbefristung sei ja mit dem Stopp der Produktion im Februar erreicht worden. Geht das?
Produktionshelferin mit Zwekbefristung für Auftrag eingestellt
Antwort: Die Antwort liefert ein aktueller Fall, den die Richter am LAG Chemnitz Anfang des Jahres entschieden haben: Konkret geht es um ein Zeitarbeitsunternehmen, das eine Arbeitnehmerin als Produktionshelferin befristet eingestellt hatte. Mit dem Ende des Auftrags der Entleiherfirma, in welcher die Mitarbeiterin beschäftigt war, sollte das Arbeitsverhältnis enden. Kurz vor Weihnachten meldete der Entleiherbetrieb alle entliehenen Arbeitskräfte ab. Die gleiche Anzahl sollte Anfang Januar wieder zur Verfügung gestellt werden. Zu jenen Mitarbeitern zählte die inzwischen schwangere Arbeitnehmerin jedoch nicht. Der Arbeitgeber teilte der Mitarbeiterin mit, dass der im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristungszweck erreicht sei und das Arbeitsverhältnis damit enden werde.
Arbeitnehmerin klagte gegen wegen der Zweckbefristung
Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeitsgericht. Sie meinte, das Arbeitsverhältnis bestehe fort, weil der Auftrag des Einsatzunternehmens nicht beendet, sondern nur unterbrochen worden sei. Dem folgten die Richter am LAG Chemnitz und gaben der Entfristungsklage statt. Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristungszweck war nicht eingetreten, weil die Unterbrechung des Auftrags wegen Betriebsruhe keine Auftragsbeendigung darstellt (LAG Chemnitz, Urteil vom 25.01.2008, Az. 3 Sa 458/07).
Kombinieren Sie Zeitbefristung und Zweckbefristung
Tipp für zukünftige Fälle: Kombinieren Sie Zeit- und Zweckbefristung! Als Arbeitgeber können Sie ein befristetes Arbeitsverhältnis
- als Zeitbefristung für einen kalendermäßig bestimmbaren Zeitraum schließen (z. B. für ein Jahr oder bis zum 30.04.2011) oder
- eine Zweckbefristung vereinbaren, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses enden soll, wobei der Zeitpunkt dieses Eintritts noch nicht genau feststeht (etwa Krankheitsvertretung), § 3 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Es ist aber auch zulässig, dass Sie eine Zeit- und Zweckbefristung miteinander kombinieren. Das bringt für Sie als Arbeitgeber die Sicherheit, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall spätestens zu dem von Ihnen genannten Datum endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Doch Vorsicht! Im Falle einer solchen Doppelbefristung sollten Sie peinlichst genau darauf achten, wann einer der beiden vereinbarten Befristungsgründe, also beispielsweise die Rückkehr der erkrankten Stammkraft oder der Zeitablauf eintritt. Keinesfalls darf der Arbeitnehmer über einen der beiden Zeitpunkte hinaus weiterbeschäftigt werden, ohne dass Sie vorher eine neue schriftliche Befristungsabrede getroffen haben. Andernfalls kommt nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.