Deswegen haben sie auch keinen Anspruch auf eine Schichtzulage - oder etwa doch?
Aushilfen: Arbeitnehmer war als Hilfskraft auf Abruf beschäftigt
Der Fall: Ein Arbeitnehmer auf Abruf (§ 12 TzBfG) war als Hilfskraft im Betreuungsdienst einer Fluggesellschaft beschäftigt. Für ihn wurde später eine Jahresarbeitszeit von 1.040 Stunden vereinbart. Die wöchentliche Arbeitszeit wurde aber weiter auf Abruf eingefordert. In seinem Arbeitsvertrag wurde auf den Tarifvertrag Bezug genommen. Der Arbeitnehmer verlangte deshalb auch die im Tarifvertrag zugesagte Schichtzulage.
Aushilfen: Auch Arbeitnehmer auf Abruf haben Anspruch auf Schichtzulage
Das Urteil: Dem Arbeitnehmer steht die Schichtzulage zu. Die in der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer arbeiten entweder in der Früh- oder in der Spätschicht. Merkmal der Schichtarbeit ist, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit hinaus anfällt. Als finanziellen Ausgleich dafür, dass die Arbeitnehmer bei der Schichtarbeit sich an einen ständig wechselnden Rhythmus anpassen müssen, erhalten sie eine Schichtzulage. Diesem Anpassungserfordernis unterliegen aber nicht nur die „normalen“ Schichtarbeiter, sondern auch die Arbeitnehmer auf Abruf (BAG, 24.9.2008, 10 AZR 106/08).
Aushilfen: Der Begriff Schichtarbeit war im Tarifvertrag definiert
Fazit: Der Arbeitgeber hatte hier einen Fehler gemacht, den Sie leicht vermeiden können: Für seinen Betrieb galt ein Tarifvertrag, der definiert, was Schichtarbeit ist. In diesen Vertrag hatte der Arbeitgeber aber wohl nicht hineingesehen. Sonst hätte er bemerkt, dass er den Arbeitnehmer entsprechend dieser Definition beschäftigt und ihm dann auch die Zulagen zahlen muss.