Einen Sachgrund für eine Befristung haben Sie z. B., wenn Sie eine Aushilfe als Vertretung für einen ausfallenden Arbeitnehmer benötigen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein stellte in einem aktuellen Urteil (17.12.2008, AZ: 6 Sa 315/08) klar, dass dieser Sachgrund sogar dann vorliegt, wenn der eingestellte Mitarbeiter den ausfallenden Arbeitnehmer nicht direkt vertritt.
Aushilfen: Befristung war auf Sachgrund der Vertretung gestützt
Im Streitfall war eine Mitarbeiterin bei ihrem Arbeitgeber befristet beschäftigt. Die Befristung war auf den Sachgrund der Vertretung gestützt. Als sie am 31.5.2008 enden sollte, klagte die Beschäftigte auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Sachgrund der Vertretung sei hier nicht gegeben, da kein Zusammenhang zwischen ihrer Einstellung und dem zeitweiligen Ausfall von Stamm- arbeitnehmern bestehe. Der Arbeitgeber argumentierte dagegen, dass die Beschäftigte zur mittelbaren Vertretung eingestellt worden sei. 2 Beschäftigte hätten ihre Arbeitszeit befristet auf Teilzeitniveau reduziert. Die reduzierte Arbeitszeit beider sei zusammengefasst worden, so dass die aushilfsweise eingestellte Mitarbeiterin nun beide Beschäftigte zum Teil vertrete.
Aushilfen: Arbeitgeber hatte Sachgrund
Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein war das Vorgehen des Arbeitgebers korrekt. Diese Art von mittelbarer Vertretung rechtfertige als Sachgrund der Vertretung die Befristung. Das Arbeitsverhältnis endete damit automatisch am 31.5.2008.
Aushilfen: Sie haben Organisationsspielraum
Auch wenn Sie wegen des Ausfalls eines Mitarbeiters eine neue Vertretungskraft befristet einstellen, bleiben Ihre Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse unberührt. Es ist Ihre Entscheidung, _ ob Sie die Aufgaben des ausfallenden Arbeitnehmers Ihren anderen Mitarbeitern zuweisen und dafür deren Aufgaben ganz oder teilweise durch eine befristet eingestellte Arbeitskraft bzw. einen Mitarbeiter mit vorübergehend erhöhter Arbeitszeit erledigen lassen _ oder ob Sie die Aufgabe des zeitweilig verhinderten Mitarbeiters direkt auf eine Ersatzkraft übertragen. In beiden Fällen ist die Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.