Die Frage: Wenn wir für eine Veranstaltung im Jänner für zwei Tage Studenten (6-16 Stunden über 2 Tage verteilt, 7 €/h) anstellen möchten, müssen wir alle Studenten anmelden oder gibt es eine Möglichkeit dies nur über einen schriftlichen Vertrag (z.B. Honorarnote) zu machen? Wenn ja, wie wird das dann versteuert, auch von Seiten der Studenten aus?
Aushilfen: Arbeitsvertrag zu Nachweiszwecken schließen
Die Antwort: In diesem Fall bietet sich die Beschäftigung auf Basis einer kurzfristigen Beschäftigung an. Einen schriftlichen Vertrag brauchen Sie nicht zu schließen, dass empfehle ich aber schon zu Nachweiszwecken. Es reicht ja eine kurze Vereinbarung:
Für die Zeit vom … bis … wird Frau Elke Mustermann, geb., wohnhaft in … als kurzfristig beschäftigte Aushilfskraft als …. (z.B.) zur Betreuung unseres Messestandes eingesetzt. Das vereinbarte Entgelt beträgt 7,- Euro/Stunde. Die Arbeitszeit verteilt sich wie folgt. Das Arbeitsverhältnis endet am …. mit Ende der Veranstaltung.
Aushilfen: Vorteil einer Beschäftigung als "kurzfristig Beschäftigter"
Der Vorteil einer Beschäftigung als „kurzfristig Beschäftigter“: Das Arbeitsverhältnis ist für die Aushilfskraft steuer- und sozialabgabenfrei und wird von Ihnen als Arbeitgeber ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte pauschal mit 25 % versteuert. Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die, wie oben erwähnt, vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf längstens 2 Monate oder – bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche – auf insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist. Melden müssen Sie das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis bei der Knappschaft Bahn See, hier ist die Minijob-Zentrale (www-minijob-zentrale.de) angesiedelt.
Der weitere Vorteil: Der kurzfristig Beschäftigte ist kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert.