Doch es gilt, ein paar Punkte zu beachten: Als Steuerspar-Modell bietet sich neben der Beschäftigung als 400-€-Kraft auch eine kurzfristige Beschäftigung an, z. B. während der Ferien- und Urlaubszeit. Das Arbeitsverhältnis muss dann von vornherein auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage in dem Kalenderjahr begrenzt sein.
Keine Lohnsteuer für Ihre Aushilfen bis 900 Euro Monatsverdienst
Wichtig, wenn Ihr Kind noch einen anderen Job hat: Kurzfristige Tätigkeiten Ihres Kindes bei anderen Arbeitgebern werden eingerechnet. Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Außerdem besteht keine betragsmäßige Obergrenze für den Monatslohn. Vom Verdienst müssen Sie ggf. Lohnsteuer einbehalten und abführen. Hat Ihr Kind noch keine reguläre Arbeitsstelle, sollte es sich eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse I ausstellen lassen: Bis etwa 900 € Monatsverdienst fällt dann überhaupt keine Lohnsteuer an. Ist es mehr, gibt Ihr Kind eine Einkommensteuererklärung ab und bekommt bei einem Gesamtverdienst bis zu rund 10.800 € (= Grundfreibetrag, Werbungskosten- und Vorsorgepauschale) die gesamte einbehaltene Lohnsteuer zurück.
So rechnet sich eine kurzfristige Beschäftigung
Praxisbeispiel: Michael Clever hat kleines Unternehmen. Seine 16-jährige Tochter macht in den Sommerferien drei Wochen (15 Tage à 8 Stunden) Urlaubsvertretung für eine Mitarbeiterin im Büro. Sie erhält einen Stundenlohn von 10 €, insgesamt in dem Monat 1.200 €. Da die Tochter in dem Jahr keine weiteren Einkünfte hat, erhält sie die Lohnsteuer in voller Höhe zurück.
Michael Clever kann die 1.200 € als Betriebsausgabe absetzen. Bei einem Steuersatz von 30 % spart er somit 360 €. Weitere Abgaben, die Sie als Arbeitgeber treffen, sind verschwindend gering (gesetzliche Unfallversicherung, Umlage U1 für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Anmelden müssen Sie die kurzfristige Beschäftigung des Kindes bei der Minijob-Zentrale.
Wichtig: Denken Sie ans Kindergeld und den Jugendschutz
Damit Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag bei einem über 18-jährigen Schüler oder Studenten nicht verlieren, darf Ihr Kind nicht mehr als 7.680 € pro Jahr verdienen. Beachten Sie schließlich bei der Beschäftigung Ihres Kindes die Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung. Das Gesetz spricht hier von leichten und geeigneten Tätigkeiten (§ 5 Abs. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz). Im Wesentlichen soll die Sicherheit, Gesundheit oder Entwicklung nicht gefährdet werden und keine Beeinträchtigung der schulischen Belange oder der Berufsausbildung erfolgen.
Alter des Kindes | Beschäftigung erlaubt? | Arbeitszeit | Besonderheiten |
unter 13 Jahren | Beschäftigung verboten | Ausnahme: Betriebspraktikum | |
13 bis unter 15 Jahren (vollzeitschulpflichtig) | Beschäftigung mit Einwilligung der Eltern | max. 2 Std./Tag (Landwirtschaft: 3 Std./Tag); 08:00 bis 18:00 Uhr | |
13 bis unter 15 Jahren (nicht vollzeitschulpflichtig) | Beschäftigung mit Einwilligung der Eltern | Ausbildung oder max. 7 Std./Tag, 35 Std./Woche | |
15 bis unter 18 Jahren (vollzeitschulpflichtig) | Beschäftigung mit Einwilligung der Eltern | Während der Ferien: max. 4 Wochen/Jahr max. 8 Std./Tag 06:00 bis 20:00 Uhr | Während der Schulzeit: max. 2 Std./Tag (Landwirtschaft: 3 Std./Tag); 08:00 bis 18:00 Uhr |
15 bis unter 18 Jahren (nicht vollzeitschulpflichtig) | Beschäftigung erlaubt | max. 8 Std./Tag 06:00 bis 20:00 Uhr Ausnahme: ab 16 Jahren z. T. auch andere Tageszeiten erlaubt |