Die Frage: In unserem Betrieb gibt es eine Arbeitnehmerin, welche im Moment in der Elternzeit ist (Elternzeit läuft vom August 2009 bis April 2012), diese Frau arbeitet nicht während der Elternzeit. Jetzt ist es so, dass sie im Sommer als Urlaubsvertretung für 4 Wochen (05.07.-30.07.10) arbeiten möchte. Was auch im betrieblichen Sinne wäre, da wir in der Urlaubszeit immer Engpässe haben. Kann ich die Arbeitnehmerin für diese Zeit als kurzfristig Beschäftigte anmelden?
Aushilfen: Kurzfristige Beschäftigung während der Elternzeit nicht möglich
Die Antwort: Leider funktioniert das nicht. Wesentliches Merkmal für die kurzfristige Beschäftigung ist, dass diese „nicht berufsmäßig“ ausgeübt wird. Deshalb ist eine solche kurzfristige Beschäftigung von bis zu zwei Monaten während der Elternzeit nicht möglich, denn diese wird als „berufsmäßig“ angesehen. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für den jeweiligen Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Leider gilt: Bei Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung während der Elternzeit geht der Gesetzgeber immer davon aus, dass diese nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung löst somit Versicherungspflicht aus und es sind Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.