Folge ist, dass nicht nur Sie als Arbeitgeber, sondern jeder Mitarbeiter selbst auch Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.
Aushilfen: Verträge zur Sozialversicherung
Liegen die Arbeitsentgelte innerhalb der als Gleitzone bezeichneten Entgeltspanne von 400,01 bis 800 €, werden die Arbeitnehmer nicht mit dem vollen Beitragsanteil belastet. So wird dafür gesorgt, dass Arbeitnehmer auch an niedrig bezahlten Jobs ein Interesse haben, weil ihnen von ihrem Bruttoentgelt mehr Netto übrig bleibt. Hier steigen die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau an. Bei mehreren Beschäftigungen zählt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt. Die Ermäßigung bezieht sich nur auf die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers und nicht auf die des Arbeitgebers.
Aushilfen: Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
A) Zunächst bestimmen Sie die fiktive beitragspflichtige Einnahme nach dieser Formel:
Formel zur Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone: F x 400 € + (2 – F) x (AE – 400 €)
Faktor „F“: Der Buchstabe F steht dabei für den so genannten Faktor F. Dieser wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgelegt. Ab dem 1.1.2009 gilt ein Faktor F von 0,7472.
Kürzel AE: Mit dem Kürzel AE wird das tatsächliche Arbeitsentgelt des Be – schäftigten bezeichnet.
Die Formel zur Berechnung des fiktiven Arbeitsentgelts lautet somit ab dem 1.1.2009:
0,7472 x 400 € + (2 – 0,7472) x (AE – 400 €)
Aushilfen: Wie Sie den Arbeitgeberanteil des Gesamtbeitrages berechnen
B) Von diesem fiktiven (geringeren) Entgelt berechnen Sie die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie verwenden dazu je weils den halben Beitragssatz und verdoppeln danach das Ergebnis. So vermeiden Sie Rundungsdifferenzen.
C) Anschließend bestimmen Sie Ihre Arbeitgeber-Beitragsanteile. Die werden nicht vom geringeren fiktiven Entgelt ermittelt, sondern vom realen (höheren) Arbeitsentgelt. Auch dazu setzen Sie jeweils den halben Beitragssatz an.
D) Von den Gesamtbeiträgen (B) ziehen Sie die Arbeitgeber-Beitragsanteile (C) ab und ermitteln so die Arbeitnehmer-Beitragsanteile.