Frage: Wir würden für die Frühjahr-/ Sommersaison gern eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei einstellen. Die Mitarbeiterin, die wir ins Auge gefasst haben, wird im nächsten Jahr ein Studium aufnehmen. Ist in der Zeit vorher eine kurzfristige, das heißt versicherungsfreie Beschäftigung noch möglich?
Aushilfen: Entscheidend ist die Berufsmäßigkeit
Antwort: Unter Umständen ja. Eine kurzfristige Beschäftigung (maximal 50 Arbeitstage/ 2 Monate im Kalenderjahr) ist nur dann sozialversicherungsfrei möglich, wenn der Mitarbeiter sie nicht berufsmäßig ausübt. Berufsmäßigkeit ist immer dann gegeben, wenn die Aushilfe einen großen Teil ihres Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreitet. Ihre wirtschaftliche Stellung muss überwiegend auf dieser Beschäftigung beruhen.
Aushilfen: Wer als berufsmäßig beschäftigt gilt
Bei einigen Personengruppen wird dabei von vornherein von „Berufsmäßigkeit“ im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen. Darunter fallen auch Personen, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung und vor Aufnahme eines Studiums kurzfristig beschäftigt sind. Nie als berufsmäßig beschäftigt gelten dagegen Personen, die nach Abschluss der Schule und vor Aufnahme eines Studiums als Aushilfe arbeiten. Um das Kriterium „Berufsmäßigkeit“ müssen Sie sich auch nur dann kümmern, wenn die Mitarbeiterin mehr als 400 € monatlich verdient.
Aushilfen: Wann die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt
Zusammengefasst bedeutet das für Ihren Fall:
- Die kurzfristige Beschäftigung ist nicht sozialversicherungsfrei möglich, wenn die Mitarbeiterin eine gerade abgeschlossene Ausbildung hinter sich hat und mehr als 400 € monatlich verdienen soll.
- Die kurzfristige Beschäftigung ist unabhängig vom Verdienst möglich, wenn die Mitarbeiterin gerade die Schule abgeschlossen hat.