Der Arbeitgeber klagte daraufhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ein.
Aushilfen: Bei der Eingruppierung genau hinschauen
Das Urteil: Der Arbeitgeber verlor aber. Die EG 1 TVöD bezieht sich auf Tätigkeiten, die im Wesentlichen jeder kann - ohne Einweisung, ohne Schulung und ohne große Gedankenleistung. Die Reinigungskraft musste aber bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften beachten, für die sie mehrstündig geschult wurde. Außerdem musste sie auch einen Desinfektionsplan beachten, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert (BAG, 28.1.2009, 4 ABR 92/07).
Fazit: Schauen Sie bei der Eingruppierung also immer genau hin.