Die Frage: Ich werde eine Aushilfe von Anfang Dezember 2009 bis einschließlich Februar 2010 5 Tage pro Woche ganztags in meinem Unternehmen beschäftigen. Ich gehe dabei davon aus, dass es sich um eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe handelt, für die ich keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Die Jahre 2009 und 2010 getrennt betrachtet, überschreitet das Arbeitsverhältnis nämlich nie die einschlägige 2-Monats-Grenze (Dezember = 1 Monat in 2009, Januar, Februar = 2 Monate in 2010). Ist das so korrekt?
Aushilfen: 50-Arbeitstage-Frist beginnt zum Jahreswechsel nicht neu
Die Antwort: Nein, das ist so nicht korrekt. Grundsätzlich darf eine Aushilfe zwar pro Kalenderjahr 50 Arbeitstage bzw. 2 Monate kurzfristig beschäftigt und damit sozialversicherungsfrei arbeiten. Läuft aber eine kurzfristige Beschäftigung über das Jahresende hinweg, beginnt die 50-Arbeitstage- bzw. 2-Monatsfrist am 1. Januar nicht neu. So wird verhindert, dass Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter über den Jahreswechsel für bis zu 4 Monate am Stück sozial versicherungsfrei einstellen. Die Versicherungspflicht des Mitarbeiters besteht damit ab Überschreiten der 2 Monats-Grenze, das heißt ab Februar.
Aushilfen: Wann bereits ein Tag der Unterbrechung genügt
Achtung: Steht die Dauer der Beschäftigung – wie bei Ihnen - von vorneherein fest, besteht Versicherungspflicht vom ersten Tag an.
Praxistipp: Bereits ein Tag Unterbrechung genügt aber, um die Frist neu laufen zu lassen. Haben Sie beim Jahreswechsel wieder Bedarf an einer Aushilfe, verzichten Sie je nach Arbeitszeitgestaltung am 30.12. (Freitag) oder am 31.12. einfach auf den Mitarbeiter (der bis zu diesem Zeitpunkt maximal 2 Monate/50 Tage bei Ihnen gearbeitet hat) und befristen das Arbeitsverhältnis entsprechend. Lassen Sie dann im neuen Jahr ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, das maximal 2 Monate läuft. So können Sie den Mitarbeiter mit einer minimalen Unterbrechung dann doch für insgesamt 4 Monate sozialversicherungsfrei beschäftigen.