Aushilfen: Was Sie bei Studenten beachten müssen
Antwort: Für Studenten, die einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in Ihrem Unternehmen nachgehen, beachten Sie die üblichen Meldevorschriften:
- Sie müssen die studentischen Mitarbeiter wie alle anderen Beschäftigten auch bei der zuständigen Einzugsstelle an- und abmelden. Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei welcher der Student kranken- bzw. familienversichert ist. Ist der Mitarbeiter bei keiner Krankenkasse versichert, ist diejenige zuständig, bei der er zuletzt versichert war. Lässt sich eine solche letzte Versicherung nicht bestimmen, erstatten Sie die Meldungen an eine wählbare Krankenkasse.
- Sie erstatten, falls erforderlich, Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen.