Ausnahmen:
- Ihr Mitarbeiter möchte Ihnen in einem anderen Beschäftigungsverhältnis Konkurrenz machen, also etwa seine Nebentätigkeit bei einem Ihrer Wettbewerber ausüben. Dies darf er wegen seiner Treuepflicht Ihnen gegenüber nicht.
- Oder er will so viel arbeiten, dass er bei Ihnen keine Leistung mehr bringen kann.
Bei den Teilzeitern gilt zudem noch folgende Besonderheit:
Für die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeiten werden die Arbeitszeiten nebeneinander bestehender Arbeitsverhältnisse addiert. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht – auch hierfür werden sämtliche Beschäftigungen zusammengerechnet.
Also müssen Sie wissen, wo Ihr Arbeitnehmer noch arbeitet und für wie viele Stunden, denn bei Arbeitszeitverstößen können auch Sie belangt werden, obwohl Sie den Verstoß nicht verursachen. Und fällt ein Minijobber durch Mehrfachbeschäftigung in die Sozialversicherungspflicht, kann es noch unangenehmer werden, weil dann Nachzahlungen auf Sie zu-kommen.
Tipp:
Sicheren Sie sich daher mit der folgenden Arbeitsvertragsklausel ab:
Jede Nebenbeschäftigung (und deren Umfang) muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen. Eine Nebenbeschäftigung, die den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft (z.B. ein Wettbewerb mit dem Arbeitgeber), die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber beeinträchtigt oder zu einer Überschreitung der nach dem Gesetz höchstzulässigen Arbeitszeit führt, ist dem Arbeitnehmer nicht gestattet.