Doch Vorsicht! Das kann gerade bei Schulabgängern schnell ins Auge gehen!
Denn es gelten für die Sozialversicherungsfreiheit diese Spielregeln:
- Damit eine Aushilfe als kurzfristig Beschäftigter sozialversicherungsfrei bleibt, dürfen alle kurzfristigen Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres zusammen nicht mehr als 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage betragen.
Diese Grenze von 2 Monaten gilt bei Beschäftigungen von 5 Arbeitstagen je Woche. Bei Jobs mit weniger als 5 Arbeitstagen, gilt die Grenze von 50 Arbeitstagen.
- Damit die Beschäftigung als sozialversicherungsfreie Aushilfstätigkeit anerkannt wird, darf die sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Genau diese Voraussetzung führt bei Schulabgängern immer wieder zu Problemen! Denn eine Berufsmäßigkeit sehen die Sozialversicherungsträger schon dann, wenn eine Aushilfskraft einen Großteil ihres Lebensunterhalts durch die Tätigkeit bestreitet.
Achtung! Bei Schulabgängern gehen die Sozialversicherungsträger grundsätzlich von einer berufsmäßigen Ausübung aus, wenn die Aushilfe mehr als 450 € im Monat verdient!
Übersehen Sie diese Tatsache und beschäftigen Sie einen Schulabgänger zu Unrecht sozialversicherungsfrei, kann es zu unangenehmen Nachzahlungen kommen!
In diesen Fällen sind die Schulabgänger sozialversicherungspflichtig:
Schulabgänger zwischen Schulentlassung und
- Beginn des 1. Ausbildungsverhältnisses
- Beginn des 1. Arbeitsverhältnisses
- Beginn eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres
- Beginn des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes
- Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter
Keine Sorgen bei angehenden Studenten
Schulabgänger, die noch in 2013 ein Studium beginnen, können Sie als versicherungsfreie Aushilfen beschäftigen. Hier gilt die besondere Regelung nicht.