Daran erinnerte kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH, 6.12.07, C-300/06) Im fraglichen Fall war es zwar um die Vergütung verbeamteter Lehrer gegangen. Die Überlegungen gelten aber auch für alle anderen Unternehmen: Konkret hatte eine verbeamtete Lehrerin gegen eine Klausel geklagt, in welcher das Land die Vergütung von Mehrarbeit regelte. Darin war vorgesehen, dass Mehrarbeit statt in Freizeit auch in Geld abgegolten werden kann. Allerdings war der dafür vorgesehene Stundensatz für Teilzeitkräfte niedriger als für Vollzeitkräfte. Das führte im Ergebnis dazu, dass eine Teilzeitkraft für dieselbe Zahl von Überstunden weniger Vergütung erhielt als eine Vollzeitkraft. Das Bundesverwaltungsgericht war sich nicht sicher, ob diese Regelung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, und legte die Frage dem EuGH vor, der sie grundsätzlich bejahte. Allerdings muss nun im konkreten Fall noch geprüft werden, ob es einen anderen, sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung gibt.
Das heißt für Sie: Alles, was Teilzeitkräfte objektiv schlechter stellt als Vollzeitkräfte, kann Ihnen als Frauendiskriminierung ausgelegt werden – es sei denn, Sie haben einen besonderen sachlichen Grund dafür oder Ihre Teilzeitkräfte sind ebenso wie Ihre Vollzeitkräfte überwiegend Männer. Seien Sie also vorsichtig mit entsprechenden Klauseln in Ihren Verträgen und Betriebsvereinbarungen.