Sie dürfen das Geld dann nicht einfach einbehalten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.2.2009, Az.: 9 AZR 676/07).
Aushilfen: Arbeitnehmerin musste Berufskleidung tragen
Eine Arbeitnehmerin war in einem Verbrauchermarkt im Bereich Obst und Gemüse beschäftigt. Laut Ihrem Formulararbeitsvertrag musste sie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufskleidung tragen. An den Kosten für die Anschaffung dieser Kleidung und deren Reinigung beteiligte sie sich mit einem Beitrag von monatlich 7,05 €. Ihr monatliches Nettoentgelt betrug jedoch nur ca. 800 €. Die Arbeitnehmerin klagte auf Rückzahlung der Pauschale für 6 Monate. Sie hielt die arbeitsvertragliche Regelung für unwirksam.
Aushilfen: Keine Kostenbeteiligung bei unpfändbarem Nettogehalt
Dieser Auffassung war auch das höchste deutsche Arbeitsgericht. Arbeitgeber können zwar mit ihren Mitarbeitern vereinbaren, dass diese die Kosten für eine Berufskleidung tragen müssen. Eine solche Regelung in einem Formulararbeitsvertrag darf den Arbeitnehmer aber nicht unangemessen benachteiligen. Auch scheidet eine Kostenübernahme faktisch dann aus, wenn das gezahlte Nettoentgelt unpfändbar ist. Genau dies war hier der Fall. Abziehen dürfen Sie das Geld nicht vom Lohn, also müssten Sie Ihren Teilzeitkräften die Kleidung in Rechnung stellen. Ob das ohne Weiteres möglich ist, wurde jedoch nicht entschieden.
Aushilfen: Das pfändbare Einkommen
Das Nettoentgelt der Mitarbeiterin lag unter der Pfändungsgrenze des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) von 989,99 € für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltspflichten. Bis zu diesem Betrag ist ein Arbeitseinkommen in keinem Fall pfändbar. Daher schied ein Abzug des Kostenbeitrags vom Nettoentgelt aus. Dieses Abzugsverbot darf auch nicht durch eine Verrechnung umgangen werden.
Achtung: Falls in Ihrem Betrieb Arbeitskleidung durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist, können Sie von Ihren Arbeitnehmern ohnehin keine Kostenbeteiligung verlangen.