Eine kurze mündliche Anfrage bei der Minijob-Zentrale ergab aber, dass diese beiden Beschäftigungen zusammengerechnet werden müssten.
Ergebnis: Es kann weder die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, noch ist ein 450-€- Minijob möglich, weil Zeit- bzw. Entgeltgrenze überschrittenwerden. Das verstehen wir nicht. Kurzfristige und geringfügig entlohnte Minijobs müssen doch nicht zusammengerechnet werden?
Antwort: Grundsätzlich stimmt das auch: In Ihrem Unternehmen beschäftigte, auf 450-€-Basis entlohnte Minijobber können gleichzeitig zusätzlich einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen oder umgekehrt, ohne dass dies zur Zusammenrechnung und damit zur Sozialversicherungspflicht führt.
Das gilt aber nur, wenn beide Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Ein Mitarbeiter kann jedoch nicht in Ihrem Unternehmen gleichzeitig kurzfristig und geringfügig entlohnt sozialversicherungsfrei beschäftigt sein.
Dies führt zur Zusammenrechnung und damit
- zur Sozialversicherungspflicht bzw.
- zur Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung.
Durch die An- und Abmeldung für die einzelnen Beschäftigungen können Sie dies nicht umgehen. Mehrere Tätigkeiten bei demselben Arbeitgebersind sozialversicherungsrechtlich immer ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiterin Ihrem Unternehmen verschiedene Tätigkeiten ausübt!
Deshalb ist es nicht möglich, dass eine in Ihrem Unternehmen sozialversicherungsfrei und geringfügig beschäftigte Teilzeitkraft gleichzeitig
- eine Hauptbeschäftigung oder
- eine versicherungspflichtige Tätigkeit in der Gleitzone oder
- eine weitere geringfügige Beschäftigung
in Ihrem Unternehmen ausübt, ohne dass dies zur Sozialversicherungspflicht führt. Das gilt unabhängig von der arbeitsvertraglichen Gestaltung.
Achtung: Selbst wenn ein Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen 2 Tätigkeiten ausübt, die zusammengerechnet werden, kann die Beschäftigung dennoch sozialversicherungsfrei bleiben, wenn durch die Zusammenrechnung entweder die Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung oder die zeitliche Grenze einer kurzfristigen Beschäftigung nicht überschritten wird.