Allerdings müssen sie den freigestellten Mitarbeiter nach der Pflegezeit weiter beschäftigen. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall einen neuen Grund geschaffen, um das Arbeitsverhältnis von Ersatzkräften zu befristen. Damit können Sie als Arbeitgeber sich von den kurzzeitigen Ersatzkräften problemlos wieder lösen.
Diese Rechte haben Sie als Arbeitgeber:
- Die Befristung der Aushilfe muss nicht der Pflegezeit entsprechen. Sie darf kürzer aber auch länger sein.
- Endet die Pflegezeit vorzeitig, darf das Arbeitsverhältnis der Aushilfe mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Der Kündigungsschutz gilt dann nicht. Allerdings besteht diese Möglichkeit nur, wenn der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die Pflege dem Pflegenden nicht mehr zumutbar ist. Andere Gründe gelten nicht. Den vorzeitig aus der Pflegezeit zurückkehrenden Mitarbeiter müssen Sie erst nach einer Frist von vier Wochen weiter beschäftigen.
Diese Pflichten haben Sie als Arbeitgeber:
- Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses muss ein Sachgrund vorliegen. Den liefert §6 des Pflegezeitgesetzes aber ausdrücklich. Die Frist muss aus dem Zweck hervorgehen (Zweckbefristung).
- Die Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.
- Die Befristung der Arbeitsaufnahme muss schriftlich vereinbart werden.