Unbenommen bleibt es Ihnen als Arbeitgeber aber, trotz einer Vorbeschäftigung oder sogar im Anschluss daran eine Befristung zu vereinbaren, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt.
Gründe, die eine Befristung sachlich rechtfertigen, sind in § 14 Absatz 1 TzBfG genannt.
Dies sind:
- vorübergehender Arbeitskräftebedarf,
- Befristung, die im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- Vertretung eines anderen (Stamm-)Arbeitnehmers,
- Eigenart der Arbeitsleistung,
- Erprobung eines Mitarbeiters,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe,
- Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln oder
- gerichtlicher Vergleich.
Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.Auch andere Gründe können eine Befristung rechtfertigen, wenn sie den Wertungsmaßstäben der gesetzlich aufgezählten Sachgründe entsprechen und von ihrem Gewicht her gleichwertig sind. Das kann nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte beispielsweise bei einer Befristung für eine Bewährungschance der Fall sein.
Beispiel: Die letzte Chance
Ihrer Bürokraft Yvonne Z. haben Sie nach mehreren fruchtlosen Abmahnungen wegen häufigen Zuspätkommens ordentlich gekündigt. Kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist bittet Yvonne Z. um Weiterbeschäftigung und versichert Ihnen, nie wieder zu spät zur Arbeit zu erscheinen. Daraufhin beschließen Sie, Ihrer Bürokraft nun doch noch eine letzte Chance zu geben. Sie vereinbaren mit Yvonne Z. einen für 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung soll der Erprobung dienen, ob es der Arbeitnehmerin gelingt, ihre Unpünktlichkeit zukünftig abzustellen. Falls ja, soll das Arbeitsverhältnis anschließend unbefristet fortgesetzt werden.
Folge: Die Befristung ist wirksam. In der Gewährung einer 2. Chance liege ein sachlicher Grund für die nachträgliche Befristung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Kommt Yvonne Z. dennoch wieder zu spät zur Arbeit, können Sie das Arbeitsverhältnis zum Befristungsende auslaufen lassen (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 24.08.2007, Aktenzeichen: 11 Sa 250/07).
Neben der Bewährungschance, unpünktliches Verhalten abzustellen, sind von den Arbeitsgerichten auch folgende in § 14 Absatz 1 TzBfG nicht genannte Sachgründe anerkannt worden:
- 2-jährige Befristung mit einem bei Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses alkoholkranken Arbeitnehmer, wenn nach einer abgeschlossenen Entziehungskur die Rückfallgefahr erprobt werden soll (LAG Köln, Urteil vom 05.03.1998, Aktenzeichen: 10 Sa 1229/97);
- Befristungsverlängerung mit einem Betriebsratsmitglied bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats, um die personelle Kontinuität der Betriebsratsarbeit sicherzustellen (BAG, Urteil vom 23.01.2002, Aktenzeichen: 7 AZR 611/00)
Achtung: Die zeitliche begrenzte Zahlung von Eingliederungszuschüssen durch die Arbeitsagentur ist kein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses!