Hintergrund ist folgender: Für die Schüler, die 2013 eine geringfügige Beschäftigung bei Ihnen aufnehmen, gelten die herkömmlichen Beurteilungskriterien. Das heißt bei Neueinstellungen, dass die Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist. Aber auch die Schüler können sich davon befreien lassen.
Lassen Sie sich deshalb bei der Beschäftigungsaufnahme von Schülern den unterschriebenen Befreiungsantrag vorlegen und nehmen Sie diesen zu den Entgeltunterlagen mit auf!
Liegt Ihnen von einem Schüler kein Befreiungsantrag zur Rentenversicherung vor, müssen Sie ihn als rentenversicherungspflichtigen Minijobber mit dem Beitragsgruppenschlüssel „1“ zur Rentenversicherung abrechnen und den Eigenanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung in Höhe von 3,9 % einbehalten.
Prüfen Sie die Krankenversicherung
Auch für die Schülerbeschäftigungen gilt es für Sie zu prüfen, ob der Schüler in der gesetzlichen Krankenversicherung – im Rahmen einer Familienversicherung – versichert ist. Ist er privat krankenversichert, brauchen Sie keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen und melden den Beitragsgruppenschlüssel „0“ in der Krankenversicherung zur Minijob-Zentrale.
Tipp:
Lassen Sie sich von dem Schüler die Krankenversicherungskarte zeigen, damit Sie sehen können, wo er krankenversichert ist.
Hier lohnt die individuelle Besteuerung nach Steuerklasse
Für Schülerbeschäftigungen lohnt es sich, individuell nach der Steuerklasse abzurechnen. Da Schüler regelmäßig die Steuerklasse I haben dürften, zahlen sie faktisch keine Steuern im 450-€-Job.