Eine Leserin will wissen, wie sich die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei einem Mitarbeiter bemisst, der den Betrieb erst vor drei Monaten nach eigener Kündigung verlassen hat. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt schließlich in vielen Tarifverträgen aber auch bei der Berechnung der Kündigungsfrist eine Rolle.
Aber auch in Bezug auf den Beginn des Kündigungsschutzes und bei der Sozialauswahl vor betriebsbedingten Kündigungen.
Einige Rechtsprechung hierzu gibt es in Bezug auf den Beginn des Kündigungsschutzes. Demnach gilt:
Wenn Sie die Anrechnung der früheren Beschäftigungszeit nicht ausdrücklich oder konkludent zugesagt haben, brauchen Sie nur die Beschäftigungszeit im neuen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Der Mitarbeiter genießt also erst nach einer neuen Wartezeit von 6 Monaten Kündigungsschutz. Ausnahme: Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zur früheren Beschäftigung. Dann gibt es keine neue Wartezeit.
Ein enger sachlicher Zusammenhang wird nur bei sehr kurzen Unterbrechungen gesehen (z. B. nur für die Schulferien bei einem Lehrer) oder wenn es keinen Nachweis gibt, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis überhaupt beendet wurde (z. B. weil der Mitarbeiter in einen Meisterkurs gegangen ist). Diese Rechtsprechung dürfte auf die anderen Fälle, in denen die Dauer der Betriebszugehörigkeit relevant ist, übertragbar sein.