Das führt gerade jetzt in der Sommer- und Urlaubszeit zu Unsicherheiten oder gar zu Streit. Mit dieser Übersicht haben Sie Klarheit in den drei üblichen Fällen.
Fall 1: Feste Arbeitstage vereinbart
Beispiel: Ihr Mitarbeiter arbeitet am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 4 Stunden täglich. Dann steht ihm – analog zu einer 5 Tage die Woche arbeitenden Vollzeitkraft – der anteilige (Mindest-)Urlaub zu, sofern nicht Tarif- oder Arbeitsvertrag anderes regeln.
Und das heißt: Gilt für eine 5-Tage-Kraft ein Mindesturlaub von 20 Tagen, so berechnen Sie den Urlaub für Ihre 3-Tage-Kraft anteilig (20 : 5 x 3 = 12). Diese 12 Urlaubstage nimmt Ihre Kraft an den Tagen, an denen sie sonst arbeiten müsste, also jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag. Als Urlaubslohn müssen Sie in diesem Fall jeweils die 4 Stunden täglich zahlen, die der Mitarbeiter ohne Urlaub hätte arbeiten müssen.
Fall 2: Feste Stundenzahl, aber keine festen Arbeitstage
Haben Sie dagegen eine feste Stundenzahl vereinbart, beispielsweise mit Mitarbeiterin Meier, dass sie 18 Stunden pro Woche arbeitet, und ist es ihr überlassen, an welchen Tagen sie dies tut, gilt eine andere Berechnung.
Beispiel: Ihr Betrieb arbeitet an 5 Tagen in der Woche. Die vereinbarte oder übliche Stundenzahl Ihrer Vollzeitkräfte liegt bei 37,5 Stunden/Woche. Da Ihre Mitarbeiterin Meier ihre Arbeitszeit auf jeden der 5 Arbeitstage legen kann, ist von einer 5-Tage-Woche auszugehen. Ist die Anzahl der Urlaubstage also nicht tariflich oder durch Betriebsvereinbarung anderweitig geregelt, so stehen Ihrer Mitarbeiterin Meier die vollen 20 Tage Mindesturlaub zu. Als Urlaubstag zählt dann jeder Tag von Montag bis Freitag.
Fall 3: Gar keine festen Arbeitszeiten vereinbart
Haben Sie mit einer Teilzeitkraft keine festen Arbeitszeiten vereinbart und setzen Sie sie nur dann ein, wenn die Arbeit jeweils anfällt, müssen Sie zur Ermittlung des Urlaubsanspruchs eine Durchschnittsberechnung anstellen. Damit ermitteln Sie, an wie vielen Tagen die Teilzeitkraft in der 5-Tage-Woche tatsächlich arbeitet. Ergibt sich beispielsweise, dass diese Kraft durchschnittlich an 2 Tagen die Woche gearbeitet hat, ergibt sich nach der Formel 20 : 5 x 2 (siehe Fall 1), dass Ihre Teilzeitkraft einen Anspruch auf 8 Urlaubstage hat.