Meinungsverschiedenheiten bei den Sozialversicherungsträgern bestanden bisher darüber, wie unständig Beschäftigte (also Mitarbeiter, die weniger als eine Woche am Stück und auf ständig wechselnden Arbeitsplätzen beschäftigt werden) bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl mitzählen.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben nun verbindlich festgelegt:
Unständig Beschäftigte zählen mit.
Hinsichtlich der Mutterschaftsaufwendungen (U2) gehört Ihr Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl zum Kreis der Versicherten nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Ob es auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dazugehört, stellen Sie anhand der Mitarbeiteranzahl fest. Dabei zählen Sie die Mitarbeiter Ihres Unternehmens wie folgt:
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von | Faktor |
über 30 Stunden | 1 |
bis zu 30 Stunden | 0,75 |
bis zu 20 Stunden | 0,5 |
bis zu 10 Stunden | 0,25 |
Unständig Beschäftigte zählen dabei ebenfalls nach der Anzahl ihrer wöchentlichen Stunden.
Wichtig:
Umlagebeiträge zur Ausgleichskasse U 1 entrichten Sie aber für unständig Beschäftigte nicht, da diese Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl lassen Sie übrigens Auszubildende (wenn Ihr Unternehmen aber nur Auszubildende beschäftigt, nehmen Sie an der Versicherung teil) sowie Schwerbehinderte unberücksichtigt.