Teilzeitkräfte: Käufer wollte Altersteilzeitler nicht weiter bezahlen
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin schloss mit der R-GmbH 2000 eine Altersteilzeitvereinbarung nach dem Blockmodell. Bis 31.7.2003 sollte sie noch arbeiten, danach in die Freistellungsphase von 3 Jahren gehen. Mitte 2004 wurde die R-GmbH dann insolvent. Der Insolvenzverwalter zahlte der Arbeitnehmerin noch bis 31.12.2004 die Vergütung weiter. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde die R-GmbH dann verkauft. Der Käufer wollte die Vergütung der Altersteilzeitlerin aber nicht zahlen. Diese klagte daraufhin.
Teilzeitkräfte: Alterszeit-Arbeitsverhältisse gehen auf Betriebserwerber über
Das Urteil: Die Arbeitnehmerin errang einen „Etappensieg“. Denn die Richter hielten fest, dass die in der Freistellungsphase befindlichen Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse auf einen Betriebserwerber übergehen. Aber: Die schon vor Insolvenzeröffnung erarbeiteten Vergütungsansprüche sind Insolvenzforderungen. Und für diese haftet der Erwerber nicht. Das gilt auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. Und die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des freigestellten Altersteilzeit-Arbeitnehmers sind ebenfalls Insolvenzforderungen, für die der Erwerber nicht haftet (BAG, 30.10.2008, 8 AZR 54/07).
Teilzeitkräfte: Beim Erwerb eines insolventen Betriebs besser genau hinsehen
Fazit: Den Prozess hätte sich die Arbeitnehmerin wohl sparen können. Denn der neue Arbeitgeber musste nicht zahlen und der alte ist insolvent. Außer Spesen also nichts gewesen. Als Erwerber eines insolventen Betriebs sollten Sie genau hinsehen, wenn ausstehender Lohn gegen Sie geltend gemacht wird: Wann ist der Vergütungsanspruch entstanden – vor oder nach der Insolvenz? Alles, was vor der Insolvenz entstanden ist, braucht Sie nicht zu interessieren, denn dafür müssen Sie nicht geradestehen.