Teilzeitkräfte: Befristung nach freier Mitarbeit möglich
Antwort: War der Beschäftigte vorher nur als freier Mitarbeiter bei Ihnen tätig, dann ist eine spätere befristete Beschäftigung auch ohne Sachgrund möglich. Denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer und Arbeitsverhältnisse – und ein freier Mitarbeiter fällt eben nicht hierunter.
Teilzeitkräfte: Wann einer Befristung nichts im Wege steht
Sie müssen also allenfalls noch prüfen, ob der „Freie“ damals auch tatsächlich freier Mitarbeiter war, also etwa ob
- er keinem Weisungsrecht unterlag,
- seine Arbeitszeit frei gestalten konnte,
- keinen festen Arbeitsplatz bei Ihnen hatte,
- Sie auch wirklich keinen bezahlten Urlaub gegeben haben oder
- keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet haben.
Dann sollte der Befristung nichts im Wege stehen.