Vor Gericht können sie später dann keinesfalls einen anderen Verteilungswunsch geltend mach en. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 24.6.2008, Az. 9 AZR 514/07, hervor.
Teilzeitkräfte: Arbeitnehmerin klagte
Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber die ursprünglich gewünschte Verteilung der Arbeitszeit abgelehnt. Die Arbeitnehmerin hatte geklagt , aber auf dem Weg durch die Instanzen (Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht) mehrfach die gewünschte zeitliche Verteilung der Arbeitszeit geändert. Nach dem Urteil der BAG-Richter hat ein Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Aber ein Arbeitnehmer darf seinen Wunsch bezüglich der Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit nicht mehr in einem eventuell nachfolgenden Prozess ändern.
Teilzeitkräfte: An Verteilungswunsch gebunden
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch auch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach ist er hieran aber gebunden.
Tipp: Überlegt es sich ein Arbeitnehmer noch anders, kann er einen neuen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen und mit diesem Antrag dann die neue gewünschte Verteilung der Arbeitszeit einbringen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). |