Der Betriebsrat verweigerte zu dieser Lage der Arbeitszeit seine Zustimmung. Würde dem Wunsch entsprochen, müssten andere Arbeitnehmer vermehrt Spätschichten übernehmen. Unter Hinweis auf die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats lehnte auch der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch der Mitarbeiterin ab.
Teilzeitkräfte: Klage auf Feststellung der gewünschten Arbeitszeit
Mit ihrer Klage auf Festlegung der gewünschten Arbeitszeit biss die Arbeitnehmerin beim Bundesarbeitsgericht (BAG) auf Granit. Die Richter sahen in der beiderseitigen Zustimmungsverweigerung von Betriebsrat und Arbeitgeber eine so genannte Regelungsabrede. In dieser Absprache haben die Betriebsparteien das Interesse der Arbeitnehmerin an der gewünschtenArbeitszeitverteilung mit den kollektiven Interessen der Belegschaft abgewogen. Der Arbeitgeber durfte und musste wegen der entgegenstehenden Abrede mit seinem Betriebsrat den Teilzeitantrag ablehnen. BAG, Urteil vom 16.12.2008, Az.: 9 AZR 893/07
Teilzeitkräfte: Sie dürfen die Zustimmung zu Teilzeitarbeit verweigern
Als Arbeitgeber sind Sie per Gesetz verpflichtet, allen Arbeitnehmern eine Verringerung der Arbeitszeit zu ermöglichen, § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Wenn Sie entsprechenden Wünschen nach Verringerung der Arbeitszeit erfolgreich entgegentreten möchten, müssen Sie entgegenstehende betriebliche Gründe glaubhaft darlegen können, § 8 Abs. 4 TzBfG. Gleiches gilt, wenn Sie zwar der Reduzierung der Arbeitszeitdauer, nicht aber der gewünschten Verteilung der künftigen Arbeitszeit zustimmen wollen. Hat die von Ihrem Mitarbeiter gewünschte Verteilung der Arbeitszeit auch Auswirkungen auf die kollektiven Interessen der Arbeitnehmer, besteht wegen der Änderung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht Ihres Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Dieses können Sie auch dadurch wahren, dass Sie sich mit Ihrem Betriebsrat formlos und ohne ausdrückliche Vereinbarung auf eine einheitliche Vorgehensweise verständigen (sog. Regelungsabrede). Mit der vorliegenden Entscheidung stellt das BAG nun klar, dass sich ein Grund zur Ablehnung des Teilzeitwunsches auch aus dieser Abrede mit dem Betriebsrat ergeben kann. Haben Sie als Arbeitgeber sich also gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet, bestimmte Verteilungswünsche zugunsten der übrigen Belegschaft abzulehnen, können Sie die Absprache dem Teilzeitbegehren eines Mitarbeiters erfolgreich entgegenhalten.
Achtung: Dies gilt nur für solche betrieblichen Vorschriften, die der gewünschten Verteilung (Beginn und Lage) der zu verkürzenden Arbeitszeit entgegenstehen. Der Anspruch auf Teilzeitarbeit als solcher kann durch eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Teilzeitkräfte: Ihre Gründe gegen die gewünschte Verteilung
Wollen Sie zwar der Reduzierung der Arbeitszeit, nicht aber der gewünschten Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit zustimmen, können Sie folgende betriebliche Gründe anführen:
- Der Verteilung der Arbeitszeit stehen eine Betriebsvereinbarung, eine Regelungsabrede oder ein Tarifvertrag entgegen.
- Die Organisation des Betriebs würde beeinträchtigt (z. B. Verteilung außerhalb der Öffnungszeiten).
- Die Anwesenheit des Arbeitnehmers während bestimmter Tage ist erforderlich (z. B. Kundenwunsch nach festen Ansprechpartnern).
- Die gewünschte Verteilung führt zur Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb, weil beispielsweise sicherheitsrelevante Arbeiten nicht mehr erledigt werden können.