Minijobs
Minijobs werden die Arbeitsverhältnisse genannt, in denen die Mitarbeiter höchstens 400 € monatlich verdienen. Sie sind dennoch ebenso vollwertige Tätigkeiten wie jede andere Teilzeitarbeit auch. Der einzige Unterschied besteht in einer abweichenden lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung.
Teilzeitkräfte: Abrbeitnehmer nach Bedarf durch Arbeit auf Abruf
Arbeit auf Abruf
Hier werden Arbeitnehmer nur bei Bedarf, entsprechend dem Arbeitsanfall, eingesetzt. Die Arbeitseinsätze sind aber frühzeitig anzukündigen; die gesetzlich vorgeschriebene Frist hierfür beträgt 4 Tage. Achtung: Sie können die Arbeit nicht z. B. zwischen 1 und 200 Stunden monatlich beliebig abrufen. Denn bei der Abrufarbeit ist nur die Verteilung eines vorher fest vereinbarten Arbeitszeitbudgets variabel.
Beispiel: Frau Werner ist bei Ihnen für den laufenden Versand von Werbebroschüren zuständig. Sie haben mit ihr ein Arbeitszeitbudget von 48 Stunden monatlich vereinbart. An einem Arbeitstag sollen von ihr mindestens 4 Stunden gearbeitet werden. Arbeitet Frau Werner nun jedes Mal 4 Stunden, so steht sie Ihnen an 12 Tagen im Monat zur Verfügung. Mehr muss Frau Werner aber auch nicht arbeiten (und wenn Sie sie weniger beschäftigen, müssen Sie trotzdem die 48 Stunden bezahlen, den diese entsprechen dem monatlich vereinbarten Budget).
Teilzeitkräfte: Aufteilung eines Arbeitsplatzes durch Jobsharing
Jobsharing
Hierunter versteht man die Verteilung eines Arbeitsplatzes auf 2 oder mehrere Arbeitskräfte. Das typische Beispiel sind 2 Teilzeitkräfte, die abwechselnd den gleichen Arbeitsplatz besetzen. Eine solche Arbeitsplatzteilung bedeutet jedoch nicht automatisch eine Pflicht der „Jobsharer“, für eine ständige Besetzung der Stelle zu sorgen. Es ist vorrangig Ihre Aufgabe als Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Arbeitsaufgaben trotz Krankheits- und Urlaubszeiten erledigt werden.
Arbeitgeber-Tipp: Vereinbaren Sie schon im Arbeitsvertrag eine Vertretungspflicht. Diese ist dann aber auf die Fälle zu beschränken, in denen eine Vertretung des anderen Teamkollegen aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und zumutbar ist.
Jahresarbeitszeitvertrag
Der Jahresarbeitszeitvertrag unterscheidet sich von der „normalen“ Teilzeitarbeit dadurch, dass zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter vorab ein festes Arbeitszeitbudget über eine besonders lange Planperiode verteilt wird. Statt eines wöchentlichen oder monatlichen Rahmens wird hier ein Jahresarbeitszeitbudget vereinbart.
Der Vorteil: Ein vorhersehbarer, aber unregelmäßiger Arbeitskräftebedarf kann im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses optimal ausgenutzt werden. Die Vergütung bleibt aber in jedem Monat gleich.
Teilzeitkräfte: Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Für eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit existieren eigene gesetzliche Regelungen. Wichtig ist hier, dass während der Elternzeit jeder Elternteil bei Ihnen oder einem anderen Arbeitgeber jeweils bis zu 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten kann. Beschäftigen Sie mehr als 15 Mitarbeiter, dann haben Ihre Arbeitnehmer Ihnen gegenüber sogar einen Rechtsanspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden. Voraussetzungen sind, dass
- das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht und
- im Einzelfall keine dringenden betrieblichen Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen.
Ihre Arbeitnehmer dürfen die Teilzeit während der Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber ausüben. Hierzu benötigen sie aber Ihre Zustimmung.