Manchmal lässt es sich umgehen, dass aus einer Vollzeitkraft per Änderungskündigung oder -vertrag, eine Teilzeitkraft wird. Verbindet der Arbeitgeber diese Änderung mit einer Abfindung, ist die Leistung lohnsteuer- und beitragspflichtig. Als Entgeltabrechner können Sie hier gestaltend eingreifen:
Sie können die „Zahlungslast“ für den Mitarbeiter abmildern, indem Sie zumindest die Steuer nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt berechnen.
Das gilt dann, wenn die Bezahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erfolgt, der Beschäftigte seine Kündigung nicht selbst verschuldet hat (verhaltensbedingte Kündigung oder Eigenkündigung) und die Leistung für den Mitarbeiter außerordentliche Einkünfte, also neben seinem Entgelt eine „Extra-Leistung“, darstellt.
Diese Vorgehensweise ist gerichtlich abgesegnet:
Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin zunächst in Vollzeit (38,5 Stunden) bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt. Schließlich vereinbarten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin die Änderung der Arbeitszeit auf 19,25 Wochenstunden. Für die Reduzierung erhielt die Mitarbeiterin eine Teilabfindung in Höhe von 17.459 € und verlangte vom Finanzamt die begünstigte Versteuerung dieser Abfindung. Das Finanzamt versteuerte die Abfindung jedoch in voller Höhe.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab aber der Mitarbeiterin Recht. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1a in Verbindung mit § 34 Abs. 2 EStG, die begünstigt besteuert werden könnte, sei ein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Das Gesetz verlange nicht, so das Gericht, dass das Beschäftigungsverhältnis vollständig beendet werde.
Mein Rat
Versteuern Sie bereits beim Lohnsteuerabzug ermäßigt, gehen Sie folgendermaßen vor:
- Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen (ohne Abfindung) und die darauf entfallende Jahreslohnsteuer.
- Addieren Sie 1/5 der Abfindungszahlung zu dem zu versteuernden Einkommen und errechnen Sie die darauf entfallende Jahreslohnsteuer.
- Multiplizieren Sie den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Steuerbeträgen mit 5.
Das Ergebnis ist die Steuer, welche auf die Abfindungszahlung entfällt.