Müssen Ihre Mitarbeiter Arbeitskleidung tragen, dürfen Sie als Arbeitgeber einen Teil der Kosten für die Kleidung auf die Beschäftigten abwälzen. Das gilt allerdings nicht, wenn eine Teilzeitkraft so wenig verdient, dass deren Entgelt durch den „Kleideranteil“ unter die Pfändungsgrenze rutscht (Bundesarbeitsgericht (BAG), 17.2.2009, AZ: 9 AZR 676/07). Im Streitfall beschäftigte ein Verbrauchermarkt eine Teilzeitkraft als Einzelhandelskauffrau im Bereich Obst und Gemüse gegen ein Nettoentgelt in Höhe von 800 €. Nach ihrem Arbeitsvertrag musste sie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufskleidung tragen. Sie hatte sich an den Kosten für Anschaffung und Pflege dieser Kleidung zuletzt in Höhe von 7,05 € monatlich zu beteiligen. Dagegen klagte die Mitarbeiterin schließlich und verlangte die Rückzahlung der in den vergangenen 4 Monaten einbehaltenen Kleidungspauschale. Die Richter am BAG gaben ihr Recht.
Teilzeitkräfte: Nur pfändbares Einkommen belastbar
Nach Ansicht des Gerichts war die Abwälzung der Kleiderpauschale vor allem wegen eines Verstoßes gegen das Pfändungsrecht unwirksam: Das Nettoentgelt der Mitarbeiterin lag unter der Pfändungsgrenze des § 850c Zivilprozessordnung von 985,15 €. Bis zu diesem Betrag ist ein Arbeitseinkommen nicht pfändbar. Daher schied ein Abzug des vereinbarten pauschalen Kostenbeitrags vom Nettoentgelt aus. Dieses Abzugsverbot darf auch nicht durch eine Verrechnungsabrede umgangen werden.
Teilzeitkräfte: Wann Sie abwälzen dürfen
Soweit gesetzliche Bestimmungen das Tragen von Schutzkleidung vorschreiben, müssen Sie Ihren Mitarbeitern die Kleidung umsonst zur Verfügung stellen. Abwälzen dürfen Sie hier gar nichts. Fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung, können Sie die Kosten für Anschaffung und Pflege der Kleidung zwar grundsätzlich (teilweise) auf Ihre Beschäftigten überwälzen. Die Einbehaltung eines Kostenbeitrags ist aber dann unzulässig, wenn das jeweilige Nettoeinkommen bereits die Pfändungsgrenze unterschreitet (oder durch den Abzug unterschreiten würde).