Eine Ausnahme gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) für eine Personengesellschaft: Gilt diese nur deshalb als Gewerbebetrieb, weil sie auch gewerbliche Einkünfte erzielt, ansonsten aber land- bzw. forstwirtschaftlich geprägt ist, darf sie pauschalieren (14.9.2005, AZ: VI R 89/98).
Untergeordnetes Gewerbe schadet nicht
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Personengesellschaft immer Gewerbetrieb, wenn sie auch (egal, in welchem Umfang) Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen erzielt. Das musste auch ein Weinbaubetrieb in der Rechtsform einer GbR erfahren. Das Unternehmen beschäftigte mehrere Aushilfen. Da es neben dem Weinbau außerdem – völlig untergeordnet – Einkünfte aus dem Verkauf von Handelswaren und zugekauften Weinen erzielte, versagt das Finanzamt der GbR die Pauschalierung der Aushilfenlöhne mit 5 %. Das Unternehmen klagte und bekam vor dem BFH Recht. Entscheidend sei, so das oberste deutsche Finanzgericht, dass die Aushilfen tatsächlich in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft tätig sind.
Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen
Haben Sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und beschäftigen Sie hier Aushilfen, dürfen Sie nach § 40a EStG deren Lohn mit einem Steuersatz von 5% pauschalieren, wenn
- Ihr Betrieb kein Gewerbebetrieb ist (mit der oben genannten Einschränkung),
- die Aushilfen für höchstens 180 Tage im Jahr mit land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die nicht ganzjährig anfallen. Beispiele: Erntetätigkeiten, Weinlese, Aussaat; Andere Tätigkeiten dürfen die Mitarbeiter aber ebenfalls ausüben, wenn deren Dauer 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet;
- der Stundenlohn nicht mehr als 12 € beträgt.
Wann Arbeitgeber in welcher Höhe pauschalieren können
Pauschale | Arbeitnehmer | Voraussetzungen im Überblick |
2% | Geringfügig Beschäftigte auf 400-€-Basis |
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5% | Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft |
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20% | Geringfügig Beschäftigte auf 400-€-Basis |
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25 % | Kurzfristig beschäftigte Aushilfen |
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