Die Frage: Ich plane, in diesem Jahr ein Weihnachtsgeld im November zu zahlen. Die Arbeitsverhältnisse von 2 meiner Saisonaushilfen werden knapp vor diesem Termin auslaufen. Die Mitarbeiter sind der Ansicht, dass sie trotzdem Anspruch auf ein anteiliges Weihnachtsgeld haben. Stimmt das?
Vorübergehende Aushilfen haben die selben Ansprüche
Antwort: Nein. Nach § 4 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz haben auch Ihre befristet beschäftigten Mitarbeiter im laufenden Jahr dieselben Ansprüche wie Ihre unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer. Danach müssen Sie grundsätzlich auch Ihren nur vorübergehend in Ihrem Unternehmen beschäftigten Aushilfen alle Einmalleistungen Ihres Unternehmens gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis noch zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem Ihre Zuwendung gezahlt wird.
Aushilfen: Wann der Anspruch auf eine Einmalzahlung entfällt
Der Anspruch auf eine Einmalzahlung entfällt aber, wenn das befristete Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag endet, an dem die Sonderleistung ausgezahlt werden soll. Das gilt sogar dann, wenn die Sonderleistung auch an Mitarbeiter ausgezahlt wird, die vor dem Stichtag auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung ausscheiden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6.10.1993, Az. 10 AZR 477/92).