Die „Gleitzone“ birgt vor allem für Mitarbeiter Vorteile: Während für Sie als Arbeitgeber Beiträge in der regulären Höhe anfallen, zahlen die Beschäftigten ihre Beiträge nach einer reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage. Davon können Sie insofern profitieren, als sich Mitarbeiter auf diese Weise von den teilweise unbeliebten Niedriglohnjobs überzeugen lassen. Allerdings gilt es auch hier einige Punkte im Vertrag zu regeln.
Vergütung: Achten Sie auf diese Besonderheiten
Bei einem Mitarbeiter in der Gleitzone müssen Sie darauf achten, dass die im Vertrag festgelegte Vergütung 800 € nicht überschreitet. Bei der Feststellung, ob das monatliche Entgelt innerhalb des geforderten Rahmens liegt, müssen Sie auch Einmalzahlungen berücksichtigen. Dabei gilt hier wie bei Ihren 400-€-Kräften: Laufendes in einem einschlägigen Tarifvertrag festgelegtes Entgelt wird angerechnet. Sittenwidriger Stundenlohn ist ungültig.
Achtung
Wegen des Diskriminierungsverbots dürfen Sie Midijobber ebenso wenig wie Minijobber von Einmalzahlungen ausnehmen, die Ihre Vollzeitkräfte erhalten, nur um keine Entgeltgrenzen zu überschreiten. Legen Sie vielmehr das Grundgehalt des Mitarbeiters von vornherein so im Vertrag fest, dass die in Ihrem Unternehmen festen Sonderzahlungen nicht zur Überschreitung der 800 € monatlich führen können
Wann weitere Beschäftigungen schaden
Beim Abschluss des Vertrags mit einer Teilzeitkraft in der Gleitzone ist es außerdem wichtig, weitere Arbeitsverhältnisse des Mitarbeiters abzufragen. Die Gehälter von mehreren Gleitzonen- Arbeitsverhältnissen oder von einer Hauptbeschäftigung und einem Midijob müssen Sie addieren. Übersteigt die Summe 800 €, fällt der Mitarbeiter mit keinem Arbeitsverhältnis mehr in die Gleitzonenregelung. Nehmen Sie deshalb eine entsprechende Klausel mit in den Arbeitsvertrag auf. Sonst drohen Ihnen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen.
Achtung
Einen Gleitzonenjob darf der Arbeitnehmer mit einem Minijob, also einem Arbeitsverhältnis auf 400-€-Basis oder einer kurzfristigen Beschäftigung, ohne Konsequenzen kombinieren – die Einkommen der beiden Arbeitsverhältnisse werden nicht zusammengerechnet.
Darauf müssen Sie bei der Rentenversicherung achten
Ihre Midijobber können erklären, dass ihre Beiträge zur Rentenversicherung nicht nach dem Gleitzonenentgelt (siehe unten), sondern nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet werden, § 163 Abs. 10 Satz 6 und 7 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Durch diesen Verzicht hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Rentennachteile zu vermeiden. Für die übrigen Zweige der Sozialversicherung existiert diese Möglichkeit nicht. Die Erklärung des Mitarbeiters muss schriftlich erfolgen und entfaltet Wirkung nur für die Zukunft. Sie ist für die gesamte Dauer der Beschäftigung bindend und kann nicht mehr zurückgenommen werden. Sie sind verpflichtet, Ihre Mitarbeiter auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen. Nehmen Sie deshalb eine entsprechende Klausel mit in den Arbeitsvertrag auf.
Wichtig:
Kein Gleitzonenvertrag mit diesen Beschäftigten
Die Gleitzonenregelung gilt überall dort nicht, wo für versicherungspflichtige Beschäftigte ein fiktives Arbeitsentgelt bzw. eine fiktive Beitragsbemessungsgrundlage anzusetzen ist, also bei
- Beschäftigten mit Altersteilzeit,
- Beschäftigten, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
- behinderten Beschäftigten in Einrichtungen für Behinderte.