Erfüllen Sie aber alle im Gutschein formulierten Voraussetzungen, dürfen Sie sich auch darauf verlassen, dass Sie die Förderung in vollem Umfang erhalten. Ein entsprechendes Urteil (23. 1. 2006, AZ: S 77 AL 1181/05) fällte jetzt das Sozialgericht (SG) Berlin.
Einstellung von Arbeitslosen: Voraussetzung: mindestens 15 Wochenstunden
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der eine Mitarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden eingestellt hatte.
Die Mitarbeiterin verfügte über ein Schreiben, in dem auszugsweise stand:
„Mit diesem Förderungsgutschein bestätigt die Agentur für Arbeit, dass bei der Einstellung der betreffenden Kundin durch den Arbeitgeber in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden ein Zuschuss zu den Lohnkosten in Höhe von 50 % für die Dauer von 12 Monaten gewährt wird. Bei diesem Schreiben handelt es sich um ein Angebot und nicht um einen Bewilligungsbescheid.“
Förderung wurde zu Unrecht eingeschränkt
Nachdem das Unternehmen den Zuschuss – wie in dem Schreiben verlangt – beantragt hatte, erhielt es auch tatsächlich einen Bescheid über die Bewilligung eines Zuschusses. Dieser wurde aber nicht, wie im Gutschein angegeben für 12 Monate, sondern nur für die Dauer von einem Monat gewährt.
Die Begründung der Agentur für Arbeit: Für die Mitarbeiterin sei nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände nur eine Förderung von einem Monat notwendig. Gegen diesen Bescheid klagte das Unternehmen und erhielt vor dem SG Recht.
Einstellung von Arbeitslosen: Gutschein ist verbindliche Zusicherung
Nach Aussage des Gerichts bedeutet ein Förderungsgutschein eine Zusicherung der Behörde auf eine entsprechende Förderung. An diese Zusicherung ist die Behörde dann gebunden.
Liegt Ihnen ein Förderungsgutschein vor, können Sie sich darauf verlassen, dass Ihr Unternehmen http://www.bwr-media.de/themen/lohn-gehalt/minijobs/01428_einstellung-von-arbeitslosen--so-erhalten-sie-die-in-einem-foerderungsgutschein-zugesagte-leistung-sicher.php#diese Förderung auch tatsächlich erhält, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um ein Schriftstück handeln. Mündlich erteilte Zusagen sind in diesem Zusammenhang nicht verbindlich.
- Ihr Unternehmen muss, damit es einen Anspruch auf die zugesicherte Leistung hat, alle im Förderungsgutschein formulierten Voraussetzungen erfüllen (Einstellung einer Teilzeitkraft mit mindestens 15 Wochenstunden, entsprechende Antragstellung von Ihrer Seite etc.).
- Der Gutschein darf sich nicht ausdrücklich an einen bestimmten Adressaten (also beispielsweise Ihr Unternehmen) richten. Das Versprechen muss sich wie hier auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen.
Einstellung von Arbeitslosen: Ihr Beitragsbonus bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer
Zusätzlich zu Leistungen der Arbeitsförderung können Sie von der Einstellung älterer Arbeitnehmer (Vollendung des 55. Lebensjahrs) profitieren: Sie sind dann von der Tragung ihres Beitragsanteils zur Arbeitsförderung (= 3,25% des Bruttoentgelts) für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses befreit, § 421k SGB III.