Minijob Zusatzleistungen

Minijobs: 7 Gehalts-Extras – die große Übersicht

Um Ihren Minijobbern neben dem regulären Gehalt zusätzliche Benefits zu gewähren, können Sie diesen spezielle Leistungen lohnsteuer- und sozialabgabenfrei auszahlen. Das heißt: Die Zuwendungen kommen in voller Höhe bei Ihren Mini-Jobbern an – und Sie können die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen. Die folgenden 7-Gehaltsextras sind besonders beliebt.
Inhaltsverzeichnis

1. Die beliebten Benzingutscheine

Die beliebtesten und einfachsten Extras für Ihre Angehörigen und Minijobber sind, gerade bei den hohen Benzinkosten, die so genannten Benzingutscheine von Ihnen als Arbeitgeber. Ein solcher Benzingutschein, den Sie als Unternehmer dem Mitarbeiter geben, ist im Finanzamtsdeutsch ein Sachbezug.

Aktuell sind Sachbezüge bis zu einem monatlichen Betrag von 50 € (inklusive Umsatzsteuer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geben Sie Ihrem Mitarbeiter monatlich einen solchen Benzingutschein, kann er steuer- und sozialabgabenfrei tanken!

2. Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk)

Aufmerksamkeiten (Blumen zum Geburtstag, ein Dankeschön für eine besondere Leistung etc.) sind bis zum Höchstbetrag von 60 € pro Anlass steuer- und beitragsfrei.

Wichtig: Nur Sachzuwendungen sind möglich, Geldgeschenke sind ausgeschlossen. Der Betrag von 60 € darf zudem nicht überschritten werden, sonst ist der Gesamtwert (und nicht nur der übersteigende Betrag) steuer- und beitragspflichtig.

3. Gesundheitsförderung

Arbeitgeber haben ebenfalls die Option, gesundheitsfördernde Maßnahmen wie beispielsweise eine zertifizierte Rückenschule oder eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Jahr steuerfrei bei Minijobbern zu übernehmen.

4. E-Bikes

Die Attraktivität von E-Bikes erleichtert vielen Berufstätigen die Entscheidung, den täglichen Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad zurückzulegen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter – auch Minijobber – durch einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss für E-Bikes oder Dienstfahrräder zu unterstützen. Sofern die Kosten für das Dienstfahrrad zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitslohn gewährt werden, steht das Fahrrad oder E-Bike sowohl für private als auch berufliche Zwecke steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung.

Das umweltfreundliche Firmenfahrrad bietet sowohl Unternehmern als auch Beschäftigten finanzielle Vorteile, da lediglich 0,25 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil angerechnet werden. Darüber hinaus können sämtliche Kosten für das Dienstfahrrad vom Arbeitgeber steuerlich abgesetzt werden.

5. Kinderbetreuungskosten

Für Mitarbeiter mit nicht schulpflichtigen Kindern können Sie die Kosten in tatsächlicher Höhe für Kindergarten, Kinderkrippe, Kindertagesstätte oder bei einer Tagesmutter übernehmen.

Beispiel: Die Mitarbeiterin hat ein nicht schulpflichtiges Kind, das in den örtlichen Kindergarten geht. Sie zahlt 60 € Kindergartengebühren im Monat. Diese können Sie übernehmen. Das entspricht einer Bruttolohnerhöhung von weit über 100 €. Der Kindergartenzuschuss kostet Sie dagegen nur 60 € – und Sie können ihn selbstverständlich als Betriebsausgabe absetzen.

6. PC und Handy überlassen

Sie können Ihren Mitarbeitern auch betriebliche PC- und Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung überlassen und die Kosten in voller Höhe (inklusive Verbindungsentgelten und sonstigen laufenden Kosten) steuer- und beitragsfrei übernehmen. Das gilt auch, wenn sich die Geräte z. B. in der Wohnung der Mitarbeiter befinden!

7. Rabatte auf Waren und ­Dienstleistungen

Vergünstigungen bis 1.080 € im Jahr sind ebenfalls steuer- und beitragsfrei.

Beispiel: Verbilligter Einkauf für Mitarbeiter. Einen solchen Vorteil können Sie also jedem Mitarbeiter gewähren, und zwar neben dem Freibetrag von 50 € pro Monat (siehe Benzingutschein oben).