Machen Sie als Betriebsrat diesen Fehler nicht. Mini- Jobber sind genauso Ihre Kollegen wie Arbeitnehmer in Vollzeit. Sie sind für die Mini-Jobber genauso verantwortlich und müssen auch ihnen gegenüber dafür sorgen, dass Ihr Arbeitgeber alle Arbeitsschutzrechte einhält.
Minijobs: Unfallversicherung kann nicht kneifen
Schon im Juli habe ich Ihnen das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln bezüglich der Frage vorgestellt, ob Mini–Jobbern Unfallversicherungsschutz zusteht oder nicht (LAG Köln, 29.1.2008, Az. 9 Sa 1208/07). Der Arbeitgeber hatte seinem Mini-Jobber hier Schutzhandschuhe nicht zur Verfügung gestellt, mit denen Verletzungen vermieden worden wären. Und die Richter stellten ganz klar fest, dass Unfallversicherungsschutz besteht.
Minijobs: Was Sie als Betriebsrat jetzt tun sollten
Drohen Sie mit Kostenlast! Das Urteil allein wird Ihren Arbeitgeber wenig beeindrucken. Dann haben 400-€- Kräfte halt Versicherungsschutz, solange er nicht für den Schaden aufkommen muss. Und genau da können Sie ihn packen: Denn wenn er absichtlich Mini-Jobbern Schutzmaßnahmen oder Vorrichtungen vorenthält, dann rutscht er schnell in den Bereich des § 104 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch. Dort steht, dass der Arbeitgeber für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle grundsätzlich nicht haftet (sondern eben die Unfallversicherung), außer, der Arbeitgeber hat die Unfälle absichtlich herbeigeführt. Und das könnten Richter annehmen, wenn er einen Teil seiner Arbeitnehmer mit Absicht nicht so schützt wie den anderen Teil. Im Extremfall kann auch Unwissenheit des Arbeitgebers ausreichen. Arbeitgeber handeln hier völlig kurzsichtig, denn schließlich zahlen sie für die Mini-Jobber einen Beitrag zur Unfallversicherung.
Minijobs: Prüfen Sie nach!
Für Sie als Betriebsrat heißt dies, dass Sie tätig werden müssen, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 89 Betriebsverfassungsgesetz. Prüfen Sie also, ob die Mini-Jobber
- eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben,
- eine eventuell nötige Schutzausrüstung erhalten haben und ob sie die betrieblichen Notfallpläne kennen,
- wissen, wo Feuerlöscher hängen oder
- wissen, wer der Betriebsarzt ist und wie dieser erreicht werden kann.
Kommen Sie dabei Mängeln auf die Schliche, fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber umgehende Nachbesserung. Kommt er dann noch nicht in die Gänge, wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft oder an das Amt für Arbeitsschutz.
Tipp: Holen Sie auch die Sicherheitsfachkraft an Bord! Diese kann Ihnen noch weitere Mängel aufzeigen und zusätzlichen Druck auf Ihren Arbeitgeber ausüben. Bedenken Sie dabei immer, dass Mini-Jobber gefährdeter sind als Vollzeit–Arbeitskräfte. Ganz einfach deswegen, weil sie viel weniger Zeit am Arbeitsplatz verbringen und damit mit den betrieblichen Gegebenheiten und Gefahren weniger vertraut sind. Sie brauchen also nicht weniger Schutz als Vollzeiter.