Im August soll sie ein Urlaubsgeld aus ihrer Hauptbeschäftigung in Höhe von 600 Euro und ein Urlaubsgeld aus ihrer derzeitigen Beschäftigung in Höhe von 200 Euro erhalten. Führt dies zur Überschreitung der 400-Euro-Grenze?
Minijobs: Wann Einmalzahlungen zum Entgelt zählen
Antwort: Nur das Urlaubsgeld aus der bei Ihnen ausgeübten Beschäftigung müssen Sie bei der derzeitigen Tätigkeit berücksichtigen. Zwar zählen Einmalzahlungen wie das Urlaubsgeld zum regelmäßigen Arbeitsentgelt (das die 400-Euro-Grenze monatlich nicht überschreiten darf), das gilt aber nur so weit, als sie aus der aktuell ausgeübten Tätigkeit resultieren.
Minijobs: Was Sie zum aktuellen Arbeitsentgelt rechnen müssen
Erzielt ein Mitarbeiter dagegen einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen, z. B. bei Wehrdienst, Zivildienst oder Elternzeit, müssen Sie diese nicht zum aktuellen Arbeitsentgelt hinzurechnen. In Ihrem Fall beträgt das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Urlaubsgelds:
Laufendes Entgelt: 300 x 12 = 3.600 Euro
Urlaubsgeld aus der derzeitigen Beschäftigung: 200 Euro
Insgesamt: 3.800 Euro
Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt daher 3.800 Euro : 12 = 316,67 Euro.
Die 400-Euro-Grenze wird also nicht überschritten.