Das passiert, wenn der Minijobber die 450-€-Grenze überschreitet
Beschäftigung im Übergangsbereich
Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils in diesem Übergangsbereich ist kompliziert. Der Midi-Job ist lohnsteuerpflichtig, wer aber in der Lohnsteuerklasse 1 bis 4 ist, muss keine Lohnsteuer abführen.
Minijobber: Sozialversicherungspflichtig oder -frei?
Der Arbeitnehmer kann neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Ebenso werden mehrere geringfügige Beschäftigungen eines Arbeitnehmers im gewerblichen Bereich sowie im Privathaushalt zusammengerechnet. Beim Überschreiten des Grenzwertes von 450 € entsteht Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis.
Sonderfall kurzfristige Beschäftigung – diese Grundsätze sollten Sie kennen
Kurzfristige Beschäftigungen gehören neben den Minijobs zu den geringfügigen Beschäftigungen. Meist sind Ferienjobs oder Urlaubsvertretungen sogenannte kurzfristige Beschäftigungen. Sie werden befristet auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr geschlossen.
Es gilt hierbei Folgendes: Arbeitet ein Mitarbeiter
- mindestens fünf Tage pro Woche, beträgt die Zeitgrenze drei Monate, also 90 Kalendertage.
- regelmäßig weniger als fünf Tage pro Woche, setzen Sie als Maximalgrenze 70 Arbeitstage an.
Für die Bezahlung der Mitarbeiter in kurzfristiger Beschäftigung gibt es keinen festen Höchstbetrag. Ihr Mitarbeiter darf allerdings die befristete Beschäftigung nur nebenher annehmen, etwa um sein Einkommen ein wenig aufzubessern.
Dient sie aber dazu, grundlegend seinen Lebensunterhalt zu sichern, gilt diese Beschäftigung als berufsmäßig und damit nicht mehr kurzfristig.
Und noch etwas sollten Sie beachten: Wer einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat, kann nicht auch noch kurzfristig beschäftigt sein. Wenn Ihr Mitarbeiter mehr als 450 Euro im Monat verdient, wird er in der Sozialversicherung beitragspflichtig, auch dann, wenn er nach einem Monat wieder kündigt.
Kurzfristige Beschäftigung: Überschreiten der Zeitgrenze führt zur Versicherungspflicht
Sobald die Beschäftigung eines kurzfristig eingestellten Mitarbeiters länger dauert als drei Monate oder 70 Arbeitstage, wird sie versicherungspflichtig. Die Folge ist, dass Sie und Ihr Mitarbeiter rückwirkend für die gesamte Dauer der Beschäftigung Beiträge zahlen müssen.
Das gilt auch, wenn Ihr Mitarbeiter mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Jahr hat. Sobald er die Zeitgrenze überschreitet, wird die aktuelle Beschäftigung komplett versicherungspflichtig.
Es gibt aber eine Ausnahme: Ist die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags unerwartet, brauchen Sie die Beiträge erst ab dem Tag zu zahlen, an dem erkennbar war, dass die Beschäftigung länger dauern würde als drei Monate oder 70 Arbeitstage.