Minijobber mit Hauptbeschäftigung: Haben Sie auch hieran gedacht?

Wenn Sie einen Minijobber einstellen, ist es nicht ungewöhnlich, wenn dieser woanders noch einer versicherungspflichtigen Vollzeitstelle nachgeht. Dass der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob neben dieser versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung anrechnungsfrei ist und als geringfügig entlohnte Beschäftigung gesehen wird, ist Ihnen sicher nicht neu. Doch die konkreten Auswirkungen der letzten Minijob-Reform schwarz auf weiß zu sehen sorgt sicher für das ein oder andere Aha-Erlebnis.
Inhaltsverzeichnis

Der 1. Minijob neben dem Hauptjob

Wenn ein neuer Arbeitnehmer bei Ihnen eine 450-€-Stelle beginnt und daneben eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt, beurteilen Sie die Beschäftigung bei Ihnen als geringfügig entlohnte Beschäftigung. Dies heißt: Es gelten die neuen Regelungen für 450-€-Kräfte. Somit besteht in der Beschäftigung bei Ihnen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, aber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Allerdings besteht für den Nebenjobber die Möglichkeit, sich per Antrag auch von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Tipp:

Händigen Sie auch Ihren Nebenjobbern einen Befreiungsantrag vor Beschäftigungsbeginn aus, damit sie diesen rechtzeitig zur Beschäftigungsaufnahme vorlegen können.



Beispiel:


Ein Arbeitnehmer beginnt am 1.4.2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Ihnen. Der Monatsverdienst beträgt 300 €. Daneben übt der Arbeitnehmer noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Hier verdient er 1.800 € monatlich. Es gelten die Regelungen für 450-€-Kräfte. Somit ist der neue Arbeitnehmer als Minijobber zu behandeln.

Tipp:

Wenn Ihnen kein Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht vorliegt, melden Sie ihn mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6100“ zur Minijob-Zentrale an. Liegt Ihnen ein Befreiungsantrag vor, verwenden Sie den Beitragsgruppenschlüssel „6500“.

Übergangsregelung gilt auch hier

Beschäftigen Sie geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2012 bei Ihnen tätig waren, gelten auch in der Konstellation Minijob neben Hauptjob die Übergangsregelungen. Das bedeutet für Sie, dass folgende Fälle zu beurteilen sein können:

  1. Das Entgelt im Minijob bleibt unverändert und die bisherige 400-€-Grenze wird nicht überschritten: Hier gelten die vorherigen versicherungsrechtlichen Beurteilungen für die 2-jährige Übergangszeit bis 31.12.2014.
  2. Das Entgelt im Minijob wird erhöht und übersteigt die alte 400-€-Grenze, aber nicht die neue 450-€-Grenze: Hier müssen Sie aktiv werden. Denn durch das Überschreiten der bisherigen Minijobgrenze verliert der Arbeitnehmer seinen Bestandsschutz und es gelten die aktuellen Geringfügigkeitsregelungen. Es ist zu klären, ob der Nebenjobber weiterhin rentenversicherungsfrei sein möchte. Ist dies der Fall, benötigen Sie einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht von ihm. Daneben müssen Sie zum Monat der Entgelterhöhung eine Abmeldung mit dem sonstigen Grund „33“ sowie eine Anmeldung mit dem sonstigen Grund „13“ an die Minijob-Zentrale senden.

Beispiel:

Ein Nebenjobber ist bei Ihnen seit Jahren neben seinem versicherungspflichtigen Hauptjob tätig. Bislang verdiente er 350 € im Monat. Ab April 2014 weitet er die Beschäftigung bei Ihnen aus und verdient dann 420 € monatlich. Er legt Ihnen einen Befreiungsantrag zur Rentenversicherung vor. Sie melden das Vorliegen des Befreiungsantrags mit dem Meldepaar „33“/„13“ und erstellen zum 31.3.2014 eine Abmeldung (Grund „33“) und ab 1.4.2014 die Anmeldung (Grund „13“) an die Minijob-Zentrale. Der Beitragsgruppenschlüssel bleibt unverändert „6500“.

Bei Ihnen wird der 2. Minijob neben dem Hauptjob ausgeübt

Übt Ihre 450-€-Kraft den 2. oder gar 3. Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei Ihnen aus, ist die Beschäftigung bei Ihnen auf die Hauptbeschäftigung anzurechnen. Das bedeutet, dass hier die Regelungen für einen Minijob nicht gelten. Vielmehr kommt es in diesem Fall zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt bei der Anrechnung übrigens keine Rolle.

Achtung:

Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1b Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI).

Eine Sonderregelung sollten Sie in diesem Zusammenhang aber für die Arbeitslosenversicherung beachten. Danach werden die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und die geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung nicht zusammengerechnet (§ 27 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III). In diesem Versicherungszweig bleibt es im Gegensatz zu den anderen Zweigen bei der Versicherungsfreiheit.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer übt neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen (zeitlich zuerst aufgenommenen) Minijob bei einem anderen Arbeitgeber aus. Er verdient 150 € im Monat. Ab 1.3.2013 beginnt er bei Ihnen seinen 2. Minijob und erhält hier monatlich 100 €.

Der 2. Minijob bei Ihnen ist zur Hauptbeschäftigung zu zählen, sodass es zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung kommt. In der Arbeitslosenversicherung besteht jedoch Versicherungsfreiheit (Beitragsgruppenschlüssel „1101“ und Personengruppenschlüssel „101“).