Pauschalsteuer für Aushilfen: Auf diese Details müssen Sie achten

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigungen sind in jedem Fall steuerpflichtig. Allerdings können Sie die Lohnsteuer gemäß § 40a Abs. 1 EStG pauschal mit 25 % erheben, wenn...
  • Sie den Mitarbeiter gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigen und
  • die Beschäftigung höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und
  • der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 12 € beträgt und
  • der durchschnittliche Arbeitslohn höchstens 62 € pro Tag beträgt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend

Die Beschäftigung erfolgt gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend, wenn Sie den Mitarbeiter ohne feste Wiederholungsabsicht einsetzen. Die Pauschalversteuerung ist daher ausgeschlossen, wenn Sie mit dem Mitarbeiter einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben. Setzen Sie den Mitarbeiter jedoch ohne Rahmenvertrag wiederholt ein (obwohl das nicht von vornherein geplant war), ist das für die Pauschalversteuerung unproblematisch.
Eine auf Dauer angelegte Beschäftigung (z.B. immer an den letzten 4 Arbeitstagen des Monats) wird jedoch nicht als kurzfristige Aushilfsbeschäftigung akzeptiert. Hier kommt allenfalls die Pauschalversteuerung für 400-€-Kräfte mit 2 % bzw. 20 % in Betracht (§ 40a Abs. 2, 2a EStG).

18 zusammenhängende Arbeitstage

Bei den 18 zusammenhängenden Arbeitstagen zählen Sie nur die Tage, an denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat oder planmäßig gearbeitet hätte. Unbezahlte freie Tage bleiben bei der Berechnung also außen vor. Bezahlte Krankheits- oder Feiertage müssen Sie aber mit berücksichtigen.
Beispiel: Sie stellen eine Aushilfe für die Zeit von Montag, 26.04.2010, bis Dienstag, 2.6.2010, ein.
Sie soll immer montags und dienstags arbeiten.
Als Arbeitstage zählen dann:
26.4. und 27.4.2010 2 Arbeitstage
3.5. und 4.5.2010 2 Arbeitstage
10.5. und 11.5.2010 2 Arbeitstage
17.5. und 18.5.2010 2 Arbeitstage
24.5. und 25.5.2010 2 Arbeitstage
Die Grenze von 18 Tagen wird also nicht überschritten. Beachten Sie aber, dass Montag, der 24.5. hier mitzählt, obwohl dies der Pfingstmontag ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihre Aushilfe am Pfingstmontag arbeitet oder nicht. Denn wenn sie nicht arbeitet, hat sie an diesem Tag Anspruch auf Feiertagsvergütung.

Die Kosten der Pauschalsteuer

Gegenüber dem Finanzamt sind zwar Sie als Arbeitgeber Schuldner der Pauschalsteuer. Sie können sie aber auf den Mitarbeiter abwälzen, also vom Lohn einbehalten.