Werkstudenten als Aushilfe: Nur Beiträge zur Renten- und Unfallversicherung
Werkstudenten sind besonders günstige Arbeitskräfte, die auch regelmäßig und dauerhaft für Sie arbeiten können. Für sie gilt nämlich das so genannte Werkstudenten-Privileg.
Danach unterliegen solche Beschäftigungen lediglich der Rentenversicherung (zusätzlich müssen Beiträge zur Berufsgenossenschaft gezahlt werden). In den anderen Sozialversicherungszweigen sind Werkstudenten befreit, wenn sie während ihres Studiums nebenher arbeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
Als Werkstudenten gelten Beschäftigte, die als ordentliche Studierende einer Hochschule, z. B. einer Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule, immatrikuliert sind. Auch wer eine berufsbildende Schule besucht, gehört dazu.
wichtig: Werkstudenten, die bereits ungewöhnlich lange eingeschrieben sind, können als voll sozialversicherungspflichtig gelten. Die Gefahr besteht bei Studenten, die länger als 25 Semester eingeschrieben sind (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, 26./27.6.2002).
Tipp: Lassen Sie sich in jedem Fall eine Immatrikulationsbescheinigung vorlegen, bevor Sie einen Werkstudenten als Aushilfe einstellen. Machen Sie davon eine Kopie und nehmen Sie diese zu den Personalunterlagen.
Auch bei Arbeitsverhältnissen mit Werkstudenten gibt es Einschränkungen
Werkstudenten müssen sich in erster Linie ihrem Studium widmen. Dafür dürfen sie
- nur während der Semesterferien einer befristeten Vollzeitbeschäftigung in Ihrem Unternehmen nachgehen bzw.
- im Semester unbefristet nicht länger als 20 Stunden arbeiten und
- insgesamt nicht länger als 26 Wochen bzw. 12 Kalendertage im Jahr – gerechnet vom voraussichtlichen Ende der letzten Beschäftigung – mehr als 20 Wochenstunden arbeiten (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, 27.7.2004).
Beschäftigen Sie einen Werkstudenten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden, kann er auch dann noch sozialversicherungsfrei sein, wenn die Wochenarbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Voraussetzung ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Werkstudenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (BSG, 22.2.1980 Az: 12 RK 34/79).
Tipp: Haben Sie Zweifel, ob die berufliche Tätigkeit oder das Studium Ihres Werkstudenten im Vordergrund steht, lassen Sie bei der Meldung bei der Krankenkasse prüfen, ob das Werkstudenten-Privileg anwendbar ist. Fragen Sie bei der Krankenkasse nach einem entsprechenden Formular.
Beachten Sie diese Beitragsfalle bei Minijobs für Werkstudenten
Einen Werkstudenten sollten Sie möglichst nicht mit einem Verdienst von maximal 400 € einstellen. Denn selbst, wenn er die Merkmale eines Werkstudenten aufweist, müssen Sie dann die Pauschale für Minijobber in Höhe von 30 % an die Minijob-Zentrale abführen. Das gilt jedenfalls, wenn der Werkstudent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist (Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, 27.7.2004, Tz. 1.2.1). Bei einem Verdienst ab 401 € fallen lediglich die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von zurzeit 19,9 % an, von denen Sie als Arbeitgeber lediglich die Hälfte tragen müssen.
Vergleich: So viel kostet ein Minijobber / Werkstudent
Minijobber:
Verdienst 380 €
Pauschalabgabe/ Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) 114 €
Gesamtkosten 494 €
Werkstudent:
Verdienst 401 €
Pauschalabgabe/ Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) 39,90 €
Gesamtkosten 440,90 €
Sie sparen – obwohl Sie dem Werkstudenten mehr zahlen als für einen Minijob – mehr als 50 € pro Monat. Bei beiden Beschäftigungsformen kommen noch Beiträge zur Berufsgenossenschaft hinzu und bei Unternehmen bis 30 Mitarbeitern die Umlage zur Entgeltfortzahlungsversicherung (U 1) und zur Versicherung von Mutterschaftsaufwendungen (U 2).