Vergütung 2026: Mindestlohn, Entgeltmodelle & Ansprüche

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Wer sich in einem Arbeitsverhältnis befindet, bekommt stets eine Vergütung. Doch bekommt man als Angestellter eines Unternehmens ein Gehalt oder einen Lohn? In welcher Form darf der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts vornehmen? Von dem Mindestlohn über die Modelle der Entgeltauszahlung bis hin zur Lohnabrechnung: Im Folgenden erfahren Sie die wichtigsten Informationen rund um die Vergütung im Arbeitsrecht.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Vergütung? 

Der Begriff Vergütung beschreibt eine finanzielle Leistung durch den Arbeitgeber, die für eine erbrachte Leistung des Arbeitnehmers ausgezahlt wird. Eine Vergütung erhält demnach derjenige, der für seine erbrachte Leistung einen Anspruch auf Gegenleistung in Geld geltend machen kann. Vereinfacht gesagt, bedeutet dies: Wer arbeitet, bekommt dafür einen Lohn bzw. ein Gehalt ausbezahlt. 

Was ist die gesetzliche Grundlage der Vergütung?

Gesetzlich verankert ist die Vergütung im Arbeitsrecht in § 611 Abs. 1 BGB. Wer im Sinne eines Dienstvertrages seine Dienste verspricht und leistet, hat dem anderen Teil gegenüber Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Denn die genaue Höhe der Vergütung wird ebenso wie die Dienstleistung selbst bereits vorab festgelegt. 

Dabei stellen Dienstverträge im Sinne des § 611 BGB den vertraglichen Rahmen für Vereinbarungen bei selbstständig Tätigen dar. Bei Mitarbeitern bzw. Angestellten wird dagegen ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgesetzt. Dennoch spielt es für den Vergütungsanspruch keine Rolle, ob der Selbstständige bzw. der Festangestellte entlohnt wird. 

Lohnpfändung und Drittschuldnererklärung

Im Gegenteil zum Gehaltsanspruch steht die Lohnpfändung. Hierbei gelangt der Gläubiger an das Einkommen des Arbeitnehmers, bevor die Vergütung an ihn gezahlt wird. Denn nach § 840 ZPO (Zivilprozessordnung) darf eine Lohn- bzw. Gehaltspfändung direkt beim Arbeitgeber erfolgen. Dieser wiederum muss zudem eine Drittschuldnererklärung aufsetzen.

Was ist der Unterschied zwischen Gehalt und Lohn? 

Wenn das Wort „Vergütung“ als Oberbegriff für das Pendant einer Leistung gilt, dann könnte man die Begriffe Gehalt und Lohn jeweils als eine Art Unterkategorie bezeichnen. 

  • Gehalt: Das Gehalt bezeichnet ein zuvor definiertes Arbeitsentgelt, welches im Rahmen des Arbeitsvertrages festgelegt ist. Die Höhe des Gehalts bleibt demnach gleich und steht in keiner Abhängigkeit zu der erbrachten Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Demnach bleibt das Gehalt auch bei der Ausübung seines Urlaubsanspruches (z.B. zwei Wochen in einem Monat) gleich. 
  • Lohn: Der Lohn hingegen ist abhängig von der Arbeitnehmerleistung und kann damit variieren. Die Höhe des Lohnes ergibt sich in der Regel durch die Anzahl an gearbeiteten Stunden, z.B. im Monat. In manchen Fällen bezieht sich der Lohn jedoch ebenfalls auf die geleistete Produktion.

Wie hoch fällt die Vergütung aus?

Die Höhe der Vergütung hängt stets von dem vereinbarten Monatsgehalt oder Stundenlohn ab, der zuvor verhandelt und in der Regel im Arbeitsvertrag festgehalten wird. Bei Tarifverträgen oder bei Beamtenverhältnissen können ebenfalls Vergütungsgruppen eine Rolle spielen und demnach Einfluss auf die Höhe der Vergütung haben. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt kann der Arbeitgeber jedoch auch weitere Gratifikationen und auch die Zahlung eines Weihnachtsgeldes gewähren, wodurch sich die Vergütung noch erhöht.

Neben dem Gehalt und dem Lohn existieren noch einige andere Vergütungsarten, die wir Ihnen ebenfalls in diesem Artikel erläutern.

Wie hoch fallen Gehaltserhöhungen in der Praxis aus?

Ist der Arbeitgeber mit der Leistung seines Mitarbeiters zufrieden, kann eine Gehaltserhöhung in Frage kommen. Bei gleichbleibendem Aufgabengebiet liegt eine Gehaltserhöhung üblicherweise zwischen 3 und 7 Prozent. Wenn der Mitarbeiter befördert wurde und fortan eine Führungsposition innehat, winkt sogar eine Erhöhung von 10 bis 15 Prozent. 

Was ist eine Vergütungsgruppe?

Vergütungsgruppen finden im Personalmanagement Anwendung, wenn für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag besteht oder ein Beamtenverhältnis vorliegt. Dabei werden die Arbeitnehmer in verschiedene, in Nummern aufsteigenden Vergütungsgruppen eingruppiert. Je höher man als Arbeitnehmer in einer Gruppe eingestuft ist, desto höher fällt auch das Gehalt bzw. der entsprechende Tariflohn aus. In der Regel findet eine Einteilung in Lohn- bzw. Gehaltsgruppen der Kategorien I, II, III usw. oder A, B, C etc. statt. 

Bezogen auf die Vergütung selbst sind die Vergütungsgruppen in Arbeitsentgelt-, Vergütungs- oder Gehalts-Tarifverträge definiert, während die sonstigen Arbeitsbestimmungen in übergeordneten Rahmen- und Mantelverträgen geregelt sind.

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn 2026?

Der gesetzliche Mindestlohn 2026 beträgt ab dem 1. Januar 2026 exakt 13,90 Euro die Stunde. Das bedeutet, der Arbeitnehmer hat gemäß § 1 MiLOG nach erbrachter Leistung einen Anspruch, einen Lohn zu erhalten, der mindestens in dieser Höhe angesetzt ist. Danach ist es dem Arbeitgeber nach § 3 MiLOG verboten, seine Mitarbeiter mit einem niedrigeren Arbeitsentgelt zu entlohnen. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies eine deutliche Steigerung dar, um der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung zu tragen.

Entwicklung des Mindestlohns: Wie hoch war der Mindestlohn bis heute?

Das seit 2015 geltende Mindestlohngesetz (MiLOG) legt fest, wie hoch die Vergütung mindestens ausfallen muss. Ab dem 1. Oktober 2022 lag der gesetzliche Mindestlohn bei 12,00 Euro brutto und blieb das gesamte Jahr 2023 über auf diesem Niveau. Zum 1. Januar 2024 erfolgte die Anhebung auf 12,41 Euro, gefolgt von einer weiteren Erhöhung auf 12,82 Euro im Jahr 2025. Mit dem aktuellen Sprung zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro hat die Lohnuntergrenze einen neuen Höchststand erreicht.

JahrHöhe des Mindestlohns
2022 (ab 1. Oktober)12,00 Euro
2023 (keine Erhöhung)12,00 Euro
2024 (ab 1. Januar)12,41 Euro
2025 (ab 1. Januar)12,82 Euro
2026 (ab 1. Januar)13,90 Euro
Vergangene und zukünftige Entwicklung des Mindestlohns von 2022 bis 2026

Vergangene und aktuelle Entwicklung des Mindestlohns

Ebenfalls eng an diese Entwicklung gekoppelt ist die Geringfügigkeitsgrenze. Da sie sich am Mindestlohn orientiert, stieg der zulässige monatliche Verdienst beim Minijob von ehemals 450 Euro (bis September 2022) auf 520 Euro an. Durch die Mindestlohnerhöhungen in den Jahren 2024 und 2025 kletterte die Grenze zunächst auf 538 Euro und dann auf 556 Euro. Mit der Einführung des Mindestlohns von 13,90 Euro im Jahr 2026 liegt die aktuelle Minijob-Grenze nun bei monatlich 603 Euro.

Vom Mindestlohn abweichende Regeln

Darüber hinaus bestehen für einige Berufe bzw. Branchen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bestimmte vom gesetzlichen Mindestlohn abweichende Regelungen. Hierzu zählen:

  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen,
  • Dachdeckerhandwerk,
  • Fleischwirtschaft,
  • Gebäudereinigung,
  • Gerüstbauer-Handwerk,
  • Pflegebranche,
  • Steinmetz- und Steinhauerhandwerk,
  • Arbeitnehmerüberlassung,
  • Elektrohandwerke und
  • Schornsteinfegerhandwerk.

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Daneben gibt es allerdings auch Personengruppen, die nicht von den Regelungen zum Mindestlohn nach dem MiLOG erfasst sind und demnach keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.

PersonengruppeGründe
JugendlicheMinderjährige unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung fallen nicht unter das MiLOG, um die Aufnahme einer Ausbildung attraktiver zu gestalten als instabile Aushilfsjobs.
AuszubildendeSie haben keinen Anspruch auf den allgemeinen Mindestlohn, da der Lernzweck im Vordergrund steht. Zu beachten ist jedoch die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach dem BBiG, die jährlich angepasst wird.
LangzeitarbeitsloseZur Förderung des Wiedereinstiegs gilt gemäß § 22 Abs. 4 MiLOG in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung keine Mindestlohnverpflichtung, sofern die Person zuvor mindestens ein Jahr arbeitslos war.
PraktikantenPflichtpraktika (Schule/Studium) sind grundsätzlich mindestlohnfrei. Freiwillige Praktika zur Orientierung sind dies nur bis zu einer Dauer von maximal drei Monaten. Ab dem vierten Monat ist der volle Mindestlohn (13,90 €) rückwirkend ab Tag eins zu zahlen.
Ehrenamtlich TätigePersonen, die eine gemeinnützige Tätigkeit ohne Erwerbsabsicht ausüben, haben keinen Mindestlohnanspruch. Aufwandsentschädigungen dürfen gezahlt werden, solange sie den Charakter einer Entschädigung nicht überschreiten.

Welche Vergütungsarten gibt es? 

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen verschiedenen Vergütungsarten, die variabel eingesetzt werden und neben dem monatlichen Festgehalt zu höherer Motivation beim Mitarbeiter führen können. Voraussetzung sollte dabei stets sein, dass sich das angewendete Vergütungssystem für den Mitarbeiter als nachvollziehbar und transparent darstellt. 

Folgende Vergütungsarten im Arbeitsrecht lassen sich unterscheiden:

  • Leistungsorientierte Vergütung: Diese Form der variablen Vergütung wird ergänzend zum Festgehalt nach einer bestimmten, vorher festgelegten Leistung erbracht. Sie wird meist bei Führungskräften oder auch im öffentlichen Dienst angewendet.
  • Erfolgsorientierte Vergütung: Im Gegensatz zur reinen Bewertung der Leistung, kommt es beim erfolgsorientierten Vergütungsmodell auf das Erreichen bestimmter Ergebnisse, nämlich den Erfolg der Leistung an. Werden die klar ausgerichteten Unternehmensziele erreicht, erhält der Mitarbeiter die entsprechende Vergütung.
  • Wertorientierte Vergütung: Diese Vergütungsart wird an Mitarbeiter ausgeschüttet, die sich messbar und nachhaltig um den Werterhalt bzw. die Wertsteigerung des Unternehmens bemüht haben. Je nach festgelegtem Bonussystem erfolgt hiernach eine individuelle Bezahlung.
  • Kompetenzorientierte Vergütung: Wenn sich Mitarbeiter weiterbilden, um zusätzliche Fähigkeiten bzw. Kompetenzen zu erwerben, kann dies dem Unternehmen etwa in punkto Produktivität zugutekommen. In solchen Fällen wird in manchen Unternehmen eine sogenannte individuelle, kompetenzorientierte Vergütung angewandt.

Welche Entgeltmodelle gibt es? 

Die Art und Weise wie das Arbeitsentgelt ausgezahlt werden kann, kann stark variieren. Hier eine Liste der gängigsten Praxismodelle:

  • Zeit- bzw. Stundenlohn: Grundsätzlich wird in diesen Fällen nach Stunden abgerechnet, der Verdienst jedoch wöchentlich, in der Regel sogar eher monatlich ausgezahlt.
  • Monatsgehalt: In diesem wohl für alle Arbeitnehmer gängigsten Fall wird das in der Höhe meist gleichbleibende Gehalt am Ende jedes Monats auf das Konto des Mitarbeiters überwiesen. Abweichungen in der Höhe können sich durch Sonder- oder Bonuszahlungen ergeben. Das monatliche Grundgehalt wird durch die Anzahl von Feiertagen im Übrigen nicht gemindert. Werden Überstunden verrechnet oder vereinbarte Stunden nicht geleistet, kann sich die Vergütung beim sogenannten verstetigten Monatsgehalt sowohl nach oben als auch nach unten verändern.
  • Akkordlohn (auch: Stücklohn): Der klassische Fall beim Akkord- oder Stücklohn stellt die Fließbandarbeit dar. Bezahlt wird hierbei „pro Stück“, sodass sich der Verdienst bzw. die Vergütung je nach Arbeitstempo erhöhen oder verringern kann.
  • Jahresgehalt: Auch beim Jahresgehalt erfolgt eine nicht immer gleichbleibende, monatliche Auszahlung der Vergütung. Allerdings steht die Gesamtsumme über das gesamte Jahr gesehen bereits fest. Diese Auszahlungspraxis wird in erster Linie bei Führungskräften und Managern angewandt.

Was ist der Unterschied zwischen Netto- und Bruttogehalt?

Während das Brutto-Gehalt den gesamten vom Arbeitnehmer gezahlten Betrag bezeichnet, von dem noch Steuern und sonstige Abzüge abgehen, bezieht sich das Netto-Gehalt auf den Betrag, den der Mitarbeiter zum Monatsende gemäß der Lohnabrechnung ausgezahlt bekommt. Vom Netto-Gehalt sind demnach alle Abgaben, die unter anderem an das Finanzamt gehen, sowie die Sozialbeiträge bereits abgezogen. 

Folgende Faktoren können unter anderem bei der genauen Berechnung des Nettobetrages eine Rolle spielen:

  • Lohnsteuer,
  • Krankenversicherung,
  • Rentenversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Unfallversicherung und
  • Kirchensteuer.

Eine pauschale Angabe, wie viel netto vom Brutto-Gehalt übrigbleibt, lässt sich indes nicht angeben. Dazu kommt es individuell auf viele weitere persönliche Lebensumstände an. So wirken sich beispielsweise auch unterschiedliche Steuerklassen maßgeblich auf den Netto-Endbetrag aus. 

Welche Gehaltsansprüche hat der Mitarbeiter bei Krankheit?

Erkrankt der Arbeitnehmer, hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bei vorliegender Krankheit gilt der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber über einen Zeitraum von sechs Wochen. Weitere Voraussetzung für die Weiterzahlung des Gehalts ist eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und eine mindestens 4-wöchige Anstellung im Unternehmen.

Werden gesetzliche Feiertage vergütet?

Fällt der Arbeitstag bzw. die Arbeitszeit auf einen gesetzlichen Feiertag, ist der Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) verpflichtet, den Arbeitnehmer finanziell so zu stellen, als hätte es keinen Arbeitsausfall gegeben. Voraussetzung für die Feiertagsvergütung bzw. eine Zahlungsverpflichtung ist jedoch das Vorliegen eines gesetzlichen Feiertags – dabei ist es gleich, ob auf Landes- oder Bundesebene. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitstag auf einen Sonntag fällt, demnach ein Tag, an dem der Mitarbeiter ohnehin nicht gearbeitet hätte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber keine Vergütung zahlen. 

Haben Arbeitnehmer in Elternzeit einen Anspruch auf Vergütung?

Als Vater oder Mutter hat man zwar Anspruch auf Elternzeit, jedoch nicht auf fortlaufende Gehaltszahlungen – wie vor dem Mutterschutz. Denn der Arbeitgeber muss dem Elternteil während der Elternzeit ohne erbrachte Leistung auch keinen Lohn bzw. Vergütung zahlen. Allerdings kann man zur finanziellen Unterstützung einen Antrag auf Elterngeld stellen. Dieses Geld bietet der Staat dem jeweiligen Elternteil an, um in wirtschaftlicher Hinsicht wenigstens teilweise einen Ausgleich zu erreichen.

Hier mehr zu den Regelungen des Mutterschutzes und der Elternzeit!

Was ist eine Gehalts- bzw. Lohnabrechnung? 

Eine Gehaltsabrechnung ist die monatlich erstellte Übersicht zum Bruttolohn und zu den sonstigen Bestandteilen einer Vergütung. Hierzu zählen beispielsweise auch Gratifikationen wie das Jubiläumsgeld bzw. die Jubiläumszuwendung. Eine weitere Sonderzuwendung dieser Art stellt das Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld dar. Daneben enthält die Lohnabrechnung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 GewO Angaben zu abgehenden Steuern und zu weiteren Abzügen, die im Ergebnis das Nettogehalt bestimmen. 

Zu den wichtigsten Inhalten einer Gehaltsabrechnung gehören demnach:

  • das Bruttogehalt,
  • evtl. Zulagen/Zuschläge oder sonstige zusätzliche Vergütungen (z. B. Gratifikationen).
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • betriebliche Altersvorsorge,
  • evtl. Kirchensteuer,
  • Steuerfreibeträge,
  • Sozialversicherungsbeiträge des Mitarbeiters sowie 
  • der Nettobetrag.

Weitere allgemeine Angaben auf der Lohnabrechnung:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers,
  • Datum des Beschäftigungsbeginns,
  • Versicherungsnummer, Steuerklasse und Steuer-ID des Arbeitnehmers und
  • exakter Abrechnungszeitraum.

Welche Lohnnebenkosten fallen an?

Sogenannte Lohnnebenkosten setzen sich aus Beiträgen zur Sozialabsicherung sowie verschiedenen Umlagebeiträgen zusammen. Erstere sind den meisten Beschäftigten geläufig, während Letztere im Vergleich weniger bekannt sind. Innerhalb der Nebenkosten der Vergütung sind folgende Beiträge enthalten:

  • Krankenversicherung: Neben den Beiträgen zur Rentenversicherung sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung die höchsten unter den erhobenen Abgaben. Ähnlich wie bei den anderen Sozialversicherungsbeiträgen teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Kosten in etwa zur Hälfte, wobei auch die kassenindividuellen Zusatzbeiträge paritätisch finanziert werden.
  • Pflegeversicherung: Die Abgaben zur Pflegeversicherung variieren stark nach der Anzahl der Kinder. Während kinderlose Personen ab 23 Jahren einen Beitragszuschlag entrichten, sinkt der Arbeitnehmeranteil mit jedem weiteren Kind unter 25 Jahren spürbar, was Arbeitgeber in der Lohnabrechnung seit der letzten großen Reform (PUEG) detailliert berücksichtigen müssen.
  • Rentenversicherung: Beiträge zur Rentenversicherung sind die Abgaben zur Sozialabsicherung, die den größten prozentualen Anteil am Bruttoverdienst ausmachen. Geringfügig Beschäftigte, wie beispielsweise 603-Euro-Jobber, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Zahlung ihres Eigenanteils befreien zu lassen.
  • Arbeitslosenversicherung: Die Beitragshöhe zur Arbeitslosenversicherung liegt im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Diese Abgabe wird, wie die Kranken- und Rentenversicherung, gemeinsam von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, um die Absicherung bei Jobverlust zu finanzieren.
  • Unfallversicherung: Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen wird die gesetzliche Unfallversicherung allein vom Arbeitgeber finanziert. Die Beitragshöhen variieren je nach Gefahrenklasse der Branche erheblich; je risikoreicher die Tätigkeit für die Mitarbeiter ist, desto höher fällt der Beitrag aus.
  • Umlage U1: Die Umlage U1 dient dem Ausgleich der Aufwendungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Zur Finanzierung dieser Umlage leisten Arbeitgeber entsprechende Abgaben an die Krankenkassen. Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Erstattungsverfahren nur Arbeitgeber betrifft, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Umlage U2: Ähnlich wie bei der Umlage U1 handelt es sich bei der Umlage U2 um ein Ausgleichsverfahren, in diesem Fall für Leistungen im Rahmen des Mutterschutzes (z.B. Mutterschaftsgeldzuschuss). Hier sind alle Arbeitgeber zur Abgabe verpflichtet, unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der männlichen und weiblichen Beschäftigten.
  • Insolvenzgeldumlage (U3): Diese Umlage betrifft ebenfalls alle Unternehmen und dient der Finanzierung von ausstehenden Entgeltzahlungen, falls ein Betrieb insolvent geht. Im Fall von Minijobbern wird diese Abgabe zusammen mit den anderen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) abgeführt.