Bei Fristsachen dürfen Sie auf Zustellung der Post am Folgetag vertrauen

Der 31.12. war ja gerade erst. Das ist so ein Termin, an dem zahlreiche Fristen auslaufen. Ob Sie nun eine Kündigung aussprechen, einen Antrag stellen oder eine Klage einreichen – stets haben Sie Fristen einzuhalten. Sonst gehen Ihnen bzw. Ihrer GmbH im schlimmsten Fall Ansprüche verloren.
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Bei Fristsachen dürfen Sie auf Zustellung der Post am Folgetag vertrauen

Am sichersten ist es, entsprechende Schreiben persönlich zu übergeben. Dann kann an der Fristwahrung kein Zweifel bestehen. Doch das ist häufig nicht möglich. Der Postversand ist meistens der Weg der Wahl. Doch wann muss der Brief spätestens aufgegeben werden, damit er fristgerecht beim Empfänger ankommt? Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass Sie – ob in geschäftlichen oder privaten Angelegenheiten – auf die Zustellung durch die Deutsche Post AG von werktags aufgegebenen Briefen am nächsten Werktag vertrauen können. Sollte ein Brief erst später beim Empfänger eintreffen, kann Ihnen das nicht angelastet werden (BGH, 20.5.2010, Az: IV ZB 2/08).

Längere Postlaufzeit muss nur bei Ankündigung durch die Post berücksichtigt werden

Damit Sie sich auf die rechtzeitige Absendung eines Briefes und auf die Zustellung am Folgetag berufen können, muss der Breif vor der letzten Leerung im Briefkasten eingeworfen bzw. in einer Postfiliale abgegeben werden. Bestenfalls haben Sie dafür einen Zeugen. Es genügt aber, wenn Sie die rechtzeitige Aufgabe des Briefes im Streitfall glaubhaft machen.

Und noch etwas: Sie dürfen auf die angegebenen Leerungszeiten vertrauen und müssen nicht mit einer möglicherweise früheren Leerung rechnen. Nur wenn die Post selbst bekannt gibt, dass es zu Verzögerungen kommen kann, z.B. wegen widriger Wetterverhältnisse oder eines Streiks, müssen Sie mit einer späteren Zustellung rechnen und sollten fristgebundene Schreiben unbedingt eher als einen Tag vor dem Fristablauf verschicken.