Die Antwort lautet: Es kommt auf den Einzelfall an.
Mitarbeiterführung: Frauen sollten sich bevorzugt bewerben
Der Fall: Ein Mann hatte sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst in NRW beworben. In der Stellenanzeige hieß es, dass ein besonderes Interesse an der Bewerbung von Frauen bestehe. Grund: Frauen sind in dem Arbeitsbereich unterrepräsentiert. In § 8 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW heißt es auch, dass in der Stellenausschreibung darauf hinzuweisen ist, dass Bewerbungen von Frauen ausdrücklich erwünscht sind.
Die Stelle wurde dann auch mit einer Frau besetzt. Der abgeblitzte Bewerber verklagte das Land daraufhin auf Schadensersatz in Höhe von 24 Monatsgehältern.
Mitarbeiterführung: Hinweis stellt keine Diskriminierung dar
Das Urteil: Doch die Klage scheiterte. Der Hinweis in der Anzeige stellt keine Diskriminierung im Sinne des AGG dar. Zur Aufnahme dieses Hinweises war der Arbeitgeber vielmehr gemäß Landesgleichstellungsgesetz verpflichtet. Die Bewerbung ist somit aus sachlichen Gründen abgelehnt worden; deshalb stehen dem abgelehnten Bewerber keinerlei Ansprüche zu (LAG Düsseldorf, 12.11.2008, 12 Sa 1102/08).
Mitarbeiterführung: Sie dürfen Mitarbeiter ungleich behandeln
Fazit: Trotz AGG dürfen Sie Ihre Mitarbeiter und Bewerber also ungleich behandeln, sofern Sie einen guten Grund dafür haben, etwa eine gesetzliche Regelung.